Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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b. Lesen. 
Durch den Leseunterricht sollen die Schüler befähigt werden, ihrem Bildungsstande 
angemessene Lesestücke in deutscher und lateinischer Schrift lautrichtig, deutlich, fließend, 
unter Beobachtung der Interpunktion, sowie mit sinngemäßer Betonung zu lesen, die— 
selben auch dem wesentlichen Inhalte nach zu verstehen. 
Als Lehrmittel ist außer der Lesemaschine und der Fibel ein der Gliederung 
der Schule entsprechendes, sachlich wie sprachlich gediegenes Lesebuch volksthümlicher 
Art zu verwenden. 
Am Schlusse des zweiten Schuljahres soll Fertigkeit im Wort- und Satzlesen nach 
Maßgabe der Fibel erreicht sein; während der übrigen Schulzeit ist diese Fertigkeit an 
Lesestücken von allmählich sich steigernder Schwierigkeit weiter zu entwickeln. 
An Beobachtung der Interpunktionszeichen und sinngemäße Betonung sollen die 
Schüler von der Elementarstufe an gewöhnt werden. 
Behufs der Einführung in das Verständniß der Lesestücke sind dieselben auf allen 
Unterrichtsstufen erläuternd zu besprechen. 
Bei diesen Besprechungen mögen in den oberen Schulclassen auch Mittheilungen 
über deutsche Dichter gegeben werden. 
Hinsichtlich des wendischen Lesens hat es bei der zu § 12, alin. 4 des Volksschul- 
gesetzes vom 26. April 1873 (Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873) gehörigen Bestimmung § 26, alin. 1 der Ausführungsverordnung vom 
25. August 1874 (Seite 172 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) 
zu bewenden. 
c. Schreiben. 
Der Schreibunterricht umfaßt Uebungen im Schön-, Recht= und Aufsatz- 
schreiben. 
Diese Uebungen haben sich gegenseitig zu unterstützen; auf saubere Ausführung 
derselben ist streng zu halten. 
Die schriftlichen Arbeiten sind sorgfältig zu corrigiren, die Correcturen mit der 
Classe summarisch durchzugehen. 
1. Die Uebungen im Schönschreiben bezwecken die Aneignung einer einfachen, 
deutlichen, gefälligen und geläufigen Handschrift. 
Im ersten Schuljahre ist der Schreibunterricht mit dem Leseunterrichte zu verbinden; 
vom zweiten Schuljahre sind für das Schreiben mit der Feder besondere Lectionen 
anzusetzen. 
Innerhalb derselben sollen die Buchstaben der deutschen Current-, später auch die 
der lateinischen Cursivschrift in genetischer Folge und zweckmäßigen Verbindungen nach 
genau besprochenen Wandtafel-Vorschriften eingeübt werden. 
1878. 64
	        
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