Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Einfache, planmäßig geordnete Gehör- und Stimmübungen sind auf allen Unter— 
richtsstufen vorzunehmen. 
Als Lehrmittel empfiehlt sich ein Liederheft für die Hand der Schüler. 
88. 
Zeichnen. 
Im Zeichenunterrichte sollen die Schüler einfache, geschmackvolle Formen ohne An— 
wendung mechanischer Hilfsmittel richtig auffassen und darstellen lernen. 
Der Unterricht kann — namentlich in gegliederten Schulen — durch entsprechende 
Uebungen vorbereitet werden; besondere Lectionen sind für denselben in der Regel vom 
fünften Schuljahre zu bestimmen. 
Zunächst werden grade Linien von verschiedener Lage und Länge, Dreiecke, Vierecke 
und aus diesen Elementen sich entwickelnde Figuren vorzugsweise im Rahmen des 
Quadrats gezeichnet; dann folgen aus Kreislinien und Abschnitten derselben zusammen— 
gesetzte Gebilde, — endlich ornamentale Formen, sowie nach einfachen Motiven zu 
gestaltende Muster. 
Dabei soll auf die Bedürfnisse des praktischen Lebens thunlichst Rücksicht genommen 
werden. 
Auf Sorgfalt und Sauberkeit der Ausführung ist streng zu halten. 
Der Unterricht ist vorherrschend als Massenunterricht zu betreiben. 
89. 
Turnen. 
Der Turnunterricht soll die körperliche Kraft und Gewandtheit der Schulkinder 
unter Gewöhnung derselben zu anständiger Haltung und pünktlichem Gehorsam ent— 
wickeln. 
Der Unterricht kann — namentlich in gegliederten Schulen — durch Turnspiele 
vorbereitet werden; besondere Lectionen sind für denselben wo möglich vom fünften 
Schuljahre zu bestimmen. 
In Ermangelung bedeckter Räumlichkeiten können die Turnübungen auf das 
Sommerhalbjahr beschränkt werden. 
Der Unterricht erstreckt sich vorzugsweise auf Frei= und Ordnungsübungen in an- 
gemessener Auswahl und Abwechslung, sodann auf Stab= und Springübungen. 
Als Lehrmittel sind hierzu hölzerne Windestäbe, Springel und ein langes 
Schwungseil erforderlich. 
Für weitergehenden Turnunterricht ist ein Schwebebaum, sowie eins der üblichen 
Hang= und Stemmgeräthe (Barren, Leitern, Stangen 2c.) zu beschaffen.
	        
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