Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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b) In vierclassigen Schuken. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stundenzahl. 
Lehrfächer. 
El. IV. CI. IIII Ci. I. CI. I. 
Religions- und Sittenlehre 2 3 4 4 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben . 6 6 6 6 16.7) 
Rechnen 2 3 3 3 
Formenlehre — — — 1 
Realien — 3 3 
bez. Anschauungsunterricht oder Heimathskunde 2 2 
Gesang 1 #(2. 11 
Zeichnen — — 1 2 |1. 1 
Sa.12 14 18 20 
Turnen — — 2 2 
Weibliche Handarbeiten — — 2 2 
  
  
  
  
Die Zeitdauer der einzelnen Lectionen wird durch den Stundenplan jeder Schule 
bestimmt. 
Abweichungen von den Vorschriften des Lehrplans und der Stundentabellen sind 
nur, wenn es die örtlichen Schulverhältnisse erforderlich machen, bis auf Weiteres zu 
gestatten. 
Die Vertheilung der wöchentlichen Unterrichtszeit in drei-, fünf= und mehrelassigen 
Schulen hat im Sinne vorstehender Stundentabellen unter Berücksichtigung der jedesmal 
einschlagenden besonderen Umstände zu erfolgen. 
12. 
Anfang und Schluß des Unterrichts. 
Der Unterricht ist in allen Classen pünktlich zu beginnen wie zu beschließen, und 
zwar täglich mit Gesang und Gebet. 
  
1878. 
65
	        
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