Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 21. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Gersdorfer Steinkohlenbau-Vereins betreffend; 
vom 27. März 1878. 
Den Gersdorfer Steinkohlenbau-Verein zu Gersdorf ist zur Ausgabe von Inhaber- 
papieren behufs Aufnahme einer Anleihe von 600,000 Mark, welche in Abschnitten zu 
300 Mark aufgebracht, mit 5 Procent jährlich verzinst und durch vom Jahre 1883 an 
beginnende und mit dem Jahre 1908 schließende Ausloosung von alljährlich mindestens 
12,000 Mark nebst den durch die Rückzahlung ersparten Zinsen getilgt werden soll, die 
nachgesuchte Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 
des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die Verwendung der 
für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge, anstatt zu den 
einzelnen Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27. März 1878. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: 
rhr. v. Könneritz. 
Schmaltz. Frh b 
Fromm. 
  
M 22. Verordnung, 
die Abänderung der Wahlbezirke für die Wahlen zum Landesculturrathe betreffend; 
vom 28. März 1878. 
Infolge der Veränderungen, welche seit der Aufstellung der Wahlbezirke für die 
Wahlen zum Landesculturrathe (Beilage O zur Verordnung vom 15. April 1872, 
Seite 90 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre) durch Auf- 
hebung von fünfzehn Gerichtsämtern in dem Umfange der Gerichtsamtsbezirke statt- 
gefunden haben, ist auch eine Abänderung der auf letztere gegründeten Wahlbezirke für 
die Wahlen der in dem Gesetze, die Reorganisation des Landesculturraths betreffend, 
vom 9. April 1872 (Seite 80 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben 
Jahre), § 3 unter Nr. 2 genannten Mitglieder des Landesculturraths für angemessen 
befunden worden.
	        
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