Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Es machen sich daher insbesondere Kartenfabrikanten, welche sich an der vorge— 
schriebenen Buchführung verabsäumen oder nur mit der Reichsstempelabgabe vernommene 
Spielkarten vor dem 1. Januar künftigen Jahres innerhalb Sachsens an andere 
Personen als an Kartenhändler absetzen, sowie Kartenhändler, welche den an Spiel— 
karten angelegten amtlichen Verschluß verletzen oder eigenmächtig abnehmen, der Hinter— 
ziehung der Landesstempelabgabe schuldig und verfallen in die in den 88 1,2, 3e, 
5 fg., 25 fg. des Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838 (Seite 348 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) festgesetzten Strafen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 8. November 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Haupt. 
Bekanntmachung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt S. 133), 
betreffend den Spielkartenstempel, vom 2. November 1878. 
Auf Grund der Ziffer II, Abs. 4 der vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungs- 
vorschriften zum Spielkartenstempelgesetz Centralblatt 1878, S. 403) und des § 9 des 
Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken (ebenda S. 406), wird hier- 
durch Folgendes bestimmt: 
I. Form des Kartenstempels. 
Der Spielkartenstempel ist kreisförmig mit einem Durchmesser von einundzwanzig 
Millimetern. 
Er enthält über dem Reichsadler die Ueberschrift DEUTSCHES REICH, unter 
demselben die Bezeichnung der Stempelstelle durch eine Nummer, welche für jede Stelle 
besonders bestimmt wird, und die Angabe des Abgabenbetrages (OREISSILG PF. bez. 
FUNFZIG PF.). 
II. Farbe des Stempelabdrucks. 
Die Farbe des Stempelabdruckes ist die schwarze. 
III. Abzustempelndes Kartenblatt. 
1. Alle Kartenspiele, welche ein Coeur-(Herz-Roth-) Aß enthalten, sind auf diesem 
Blatt abzustempeln.
	        
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