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gelassen ist, bei der Gewerbepolizeibehörde des Wohnorts des Gewerbtreibenden, und
zwar in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, bei dem
Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
angenommen haben, bei dem Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande
anzubringen. Diese Behörden haben ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen
Gründe vorhanden ist, aus welchen nach § 57 der Gewerbeordnung der Legitimations-
schein versagt werden darf, und hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer Prüfung,
unter Beifügung der von dem Gesuchsteller beigebrachten Zeugnisse, der vorgesetzten
Kreishauptmannschaft anzuzeigen.
Die genannten Unterbehörden sind berechtigt, für die ihnen wegen Vermittelung
der Ausstellung derartiger Legitimationsscheine entstehenden Mühwaltungen eine Gebühr
von 1 bis höchstens 3 Mark in Ansatz zu bringen und diese sofort bei Annahme des
Legitimationsscheingesuchs zu erheben.
Wegen der gleichzeitigen Annahme der auf die Steuerpflicht des Gewerbebetriebs
bezüglichen Anmeldung und wegen Desjenigen, was in dieser Beziehung weiter zu beob-
achten ist, wird auf die Vorschriften in §§ 16 und 17 der Verordnung, die Ausführung
des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 1. Juli
1878 betreffend, vom 12. November 1878 (Seite 465 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1878) verwiesen.
§s4. Der von der Kreishauptmannschaft ausgestellte Legitimationsschein wird von
dieser an den Kreissteuerrath behufs der Feststellung der Gewerbesteuer und Vorkehrung
des Weiteren wegen der Erhebung sowohl dieser Steuer, als der für den Legitimations-
schein zu entrichtenden Gebühr, sowie wegen der nachherigen Aushändigung des Scheins
abgegeben.
Die von den Steuerbehörden zugleich mit der Gewerbesteuer erhobenen Gebühren-
beträge für die Legitimationsscheine werden von ihnen vierteljährlich an die Kasse der
Kreishauptmannschaft, welche die Legitimationsscheine ausgestellt hat, unter Beifügung
specieller Berechnung abgeliefert.
* 5. Wird von einer Kreishauptmannschaft ein von einer nichtsächsischen Behörde
ausgestellter und von einer anderen Kreishauptmannschaft noch nicht mit Ausdehnungs-
vermerk versehener Legitimationsschein (nach Formular A oder C auf ihren Regierungs-
bezirk ausgedehnt, so ist derselbe in gleicher Maße, wie in § 4 vorgeschrieben ist, an
den Kreissteuerrath abzugeben.
#§#6. Ist ein Gewerbebetrieb im Umherziehen, zu welchem es eines Legitimations-
scheines der Kreishauptmannschaft bedarf, nicht gewerbesteuerpflichtig, und wird derselbe
deshalb mit entsprechendem Vermerk von dem Kreissteuerrath an die Kreishauptmann-