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schaft zurückgegeben, so bewendet es in Ansehung der Aushändigung des Scheins und
der Erhebung der dafür zu entrichtenden Gebühr bei dem seitherigen Verfahren.
7J. Hinsichtlich derjenigen Legitimationsscheine, welche nach § 58, 1 und 2 der
Reichs-Gewerbeordnung von der Unterbehörde ausgestellt werden, verbleibt es bei der
seitherigen Einrichtung und den deshalb in der Verordnung, den Gewerbebetrieb im
Umherziehen betreffend, vom 18. December 1869 (Seite 347 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1869) getroffenen Bestimmungen, mit der Abänderung, daß
das dieser Verordnung angefügte Formular C nunmehr die Bezeichnung als Formular D
erhält.
Soweit ein Gewerbebetrieb der hier fraglichen Art gewerbesteuerpflichtig ist, sind
die Vorschriften in §§ 16 und 18 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über
die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 1. Juli 1878 betreffend,
vom 12. November 1878, zu beobachten. Die für den Legitimationsschein zu ent-
richtende Gebühr von 25 Pfennigen kann sofort bei der Annahme des Gesuchs um
dessen Ausstellung erhoben werden.
Dresden, den 11. November 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller I.
K 92. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-
ziehen vom 1. Juli 1878 betreffend;
vom 12. November 1878.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen
betreffend, vom 1. Juli 1878 (Seite 121 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1878) wird hiermit beziehentlich im Einverständnisse mit dem Ministerium
des Innern Folgendes verordnet: ,
Z1.WieausdenBeftimmungenin§§1und2des-Gesetzeszuentnehmenist,Zu§§1und2
unterliegen im Allgemeinen und abgesehen von dem Gewerbebetriebe der Ausländer des Gesetzes.
(§3 des Gesetzes) und der sich der Form des stehenden Gewerbebetriebs bedienenden
Wanderlagerverkäufer (§ 4 des Gesetzes) nur diejenigen Gewerbebetriebe, zu welchen
nach dem III. Titel der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ein von der höheren