Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Verwaltungsbehörde ertheilter Legitimationsschein erforderlich ist, der Steuer vom Ge— 
werbebetriebe im Umherziehen. 
& 2. Ausnahmen von der Regel des § 1 treten nur in folgenden Fällen ein: 
1. Wer rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obst- 
baues im Umherziehen feilbieten will, bedarf hierzu keines Legitimationsscheins, 
ist aber zur Lösung eines Gewerbescheins verpflichtet, wenn er diese Erzeugnisse 
nicht selbst gewonnen hat (vergl. jedoch § 25, Abs. 1 und 2). 
2. Der im Umherziehen betriebene Aufkauf von Waaren zum Zwecke des Wieder- 
verkaufs unterliegt der Steuer auch dann, wenn zu dem Betriebe desselben 
nach den Bestimmungen in § 55 am Schlusse und in § 58 unter 1 der Reichs- 
gewerbeordnung kein Legitimationsschein oder doch nur ein solcher von der 
Unterbehörde erforderlich ist. Zu beachten ist jedoch hierbei, daß Derzjenige, 
welcher den Aufkauf von Waaren zum Zwecke des Wiederverkaufs gewerbsmäßig 
betreibt und in Sachsen oder einem anderen zum Deutschen Reiche gehörigen 
Bundesstaate ein stehendes Gewerbe angemeldet hat, nach der Bestimmung in 
§2 unter 1b des Gesetzes der Steuer dann nicht unterliegt, wenn er nicht 
auch die Waaren im Umherziehen feilbietet. 
3. Gewerbetreibende, welche 
a) bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außer- 
gewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den 
zuständigen Behörden gestattet ist, außerhalb ihres Wohnorts feilbieten 
(§ 2, Abs. 3 des Gesetzes), 
b) selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch her- 
gebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten 
(§ 2, Abs. 5 des Gesetzes), 
c) außerhalb des Wohnorts, aber innerhalb des Gemeindebezirks und der 
etwa dem Gemeindebezirke gleichgestellten nächsten Umgebung desselben 
ein Gewerbe im Umherziehen betreiben (§ 2, Abs. 6 des Gesetzes), 
d) Verzehrungsgegenstände, die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs 
gehören, im Umherziehen feilbieten (§ 2, Abs. 7 des Gesetzes), 
bedürfen auch in denjenigen Fällen keines Gewerbescheins, in denen sie 
einen Legitimationsschein einer höheren Verwaltungsbehörde nöthig haben. 
# 3. Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte oder am Orte der gewerblichen 
Niederlassung oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich auf vorgängige Bestellung 
stattfindet, unterliegt nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
Ebenso sind Personen, welche zum Betriebe eines stehenden Gewerbes innerhalb 
des Deutschen Reichs befugt sind (§ 42 der Reichsgewerbeordnung) und von ihrem
	        
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