Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 883 
und 12 des 
Gesetzes. 
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Liegen mehrere, zu verschiedenen Gemeindebezirken gehörige Ortschaften so nahe 
zusammen, daß sie äußerlich und nach ihren wechselseitigen Verkehrsbeziehungen als 
eine Ortschaft gelten können, so dürfen dieselben hinsichtlich des Gewerbebetriebs im 
Umherziehen in steuerlicher Beziehung wechselseitig dem angrenzenden fremden Gemeinde— 
bezirke auf Antrag der betheiligten Gemeindebehörden gleichgestellt werden. Die Ent— 
scheidung hierüber steht dem Kreissteuerrathe zu, bei welchem auch der bezügliche Antrag 
von den betheiligten Gemeindebehörden schriftlich anzubringen ist. Wird eine solche 
Gleichstellung beschlossen, so ist dieselbe durch den Kreissteuerrath in dem betreffenden 
Amtsblatte bekannt zu machen und dem Finanz-Ministerium anzuzeigen. 
11. Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Ausländer ist durch Verträge und 
Vereinbarungen zur Zeit Folgendes festgesetzt: 
1. Die Angehörigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den Zoll— 
vereinsverträgen den Angehörigen deutscher Staaten völlig gleich und ist des— 
halb ihnen gegenüber die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in § 3 des 
Gesetzes ausgeschlossen. 
2. Die Angehörigen von Frankreich (vergl. Art. 26 des Handelsvertrags vom 
2. August 1862, Seite 229 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865 und Art. 18 der Zusatzconvention vom 11. December 1871, Seite 19 
des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1872), der Schweiz (vergl. Art. 9 des 
Handels= und Zollvertrags vom 13. Mai 1869, Seite 606 des Bundesgesetz- 
blattes vom Jahre 1869) und von Portugal (vergl. Art. 12 des Handels- 
und Schifffahrtsvertrags vom 2. März 1872, Seite 259 des Reichsgesetzblattes 
vom Jahre 1872), welche selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende 
Waareneinkäufe machen oder Bestellungen auf Waaren suchen, sind für diese 
Art des Gewerbebetriebs von der Gewerbesteuer gänzlich befreit. 
3. Den Angehörigen von Großbritannien (vergl. Art. 1 des Handelsvertrags 
vom 30. Mai 1865, Seite 539 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865) und von Italien (vergl. Art. 1 des Handelsvertrags vom 31. December 
1865, Seite 65 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) sind 
die Rechte der meistbegünstigten Nationen zugestanden, so daß dieselben auf die 
unter 2 gedachte Vergünstigung ebenfalls Anspruch haben. 
4. Die Angehörigen des Königreichs der Niederlande (vergl. Art. 24 des Handels- 
vertrags vom 31. December 1851, Seite 183 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1852) haben 24¾ jährlich und diejenigen von Belgien 
(vergl. § 2 der Verordnung vom 24. Februar 1855, Seite 46 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) 164 jährlich für die unter 2 gedachte 
Art des Gewerbebetriebs in Sachsen zu entrichten.
	        
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