Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

(Erste Seite.) 
  
Nr. » 
des Ausf.Reg. Nur für das Jahr 18 
Gewerbeschein 
giltig im Königreiche Sachsen. 
  
EEEIIIIIIEIIIEIIIEIIEIIIEIEEIIIEIIIEIEIIEIIEIIIIIIIIIEIIIIIIIILIIIIIIBLIIIIBIII 
wohnhaft zu . . . .. .. . ... ·........... 
hat behufs Entrichtung der Steuer das Gewerbe 
zum Betriebe im Umherziehen angemeldet. 
Derselbe wird bdn . .. . ... 
6errrrrrE2Tssssss26 
mit sich. 
Die Steuer für diesen Gewerbebetrieb wird hier- 
mit für das Jahr 18 auf 
)) Mark festgestellt. 
(Zweite Seite.) 
  
  
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Gestalleee Augen . .. 
Alter: . . . .. . . ... . Haar: .. .. . . . ... 
Besondere Kennzeihe . ... 
(Unterschrift des Inhabers) 
Steuerquittung. 
Die umstehend festgestellte Steuer an.. Mark 
ist heute anher bezahlt und im Heberegister unter 
Nr. gebucht worden. 
  
  
  
  
*) Der Betrag der Steuer ist mit Buchstaben zu schreiben. 
(Dritte Seite.) 
Zur Baeachtung. 
Das Gesetz vom 1. Juli 1878, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr., schreibt Folgendes vor: 
(Hierunter sind auf der dritten und vierten Seite abzudrucken: § 5, Abs. 1, 2 und 3, § 6, Abs. 1, 8§ 7, 15 bis 
mit 20, 23 und 8§ 4, Abs. 1 des obigen Gesetzes.) 
 
	        
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