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& 94. Bekanntmachung,
den Ankauf der Eisesbahn Gößnitz-Gera durch den Königlich Sächsischen
Staagtsfiscus betreffend;
vom 15. November 1878.
Nachdem mit Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich
Reußischen j. L. Regierungen die von Gößnitz im Herzogthum Sachsen-Altenburg nach
Gera im Fürstenthum Reuß j. L. führende, schon seither im Betriebe der Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung befindlich gewesene Eisenbahn von dem Königlich Sächsischen
Staatsfiscus dergestalt angekauft worden ist, daß der Betrieb derselben bereits vom
1. Januar dieses Jahres an für Rechnung des Staatsfiscus geführt wird, so wird
Solches, und daß die Generaldirection der Staatseisenbahnen auch fernerhin den Betrieb
der Bahn leiten wird und zur Stellung der wegen der grundbücherlichen Regulirung
des obgedachten Kaufgeschäfts erforderlichen Anträge ermächtigt worden ist, hierdurch
öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, den 15. November 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
95. Verordnung,
die Aufhebung des Gerichtsamts Remse und den Eintritt verschiedener
Jurisdictionsänderungen betreffend;
vom 18. November 1878.
In Verfolg der Abtretung der Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften
auf den Staat (Uebereinkunft vom 29. October 1878 und Verordnung, die Gerichts-
barkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend, vom 30. October 1878,
Seite 393 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) wird behufs Erzielung einer besseren
Arrondirung der bisherigen Gerichtsbezirke in den Schönburgschen Receßherrschaften
und dem diesem letzteren angrenzenden Gebiete mit Allerhöchster Genehmigung und
im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien vom Justizministerium verordnet,
was folgt:
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