Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 94. Bekanntmachung, 
den Ankauf der Eisesbahn Gößnitz-Gera durch den Königlich Sächsischen 
Staagtsfiscus betreffend; 
vom 15. November 1878. 
Nachdem mit Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich 
Reußischen j. L. Regierungen die von Gößnitz im Herzogthum Sachsen-Altenburg nach 
Gera im Fürstenthum Reuß j. L. führende, schon seither im Betriebe der Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung befindlich gewesene Eisenbahn von dem Königlich Sächsischen 
Staatsfiscus dergestalt angekauft worden ist, daß der Betrieb derselben bereits vom 
1. Januar dieses Jahres an für Rechnung des Staatsfiscus geführt wird, so wird 
Solches, und daß die Generaldirection der Staatseisenbahnen auch fernerhin den Betrieb 
der Bahn leiten wird und zur Stellung der wegen der grundbücherlichen Regulirung 
des obgedachten Kaufgeschäfts erforderlichen Anträge ermächtigt worden ist, hierdurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 15. November 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
95. Verordnung, 
die Aufhebung des Gerichtsamts Remse und den Eintritt verschiedener 
Jurisdictionsänderungen betreffend; 
vom 18. November 1878. 
In Verfolg der Abtretung der Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften 
auf den Staat (Uebereinkunft vom 29. October 1878 und Verordnung, die Gerichts- 
barkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend, vom 30. October 1878, 
Seite 393 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) wird behufs Erzielung einer besseren 
Arrondirung der bisherigen Gerichtsbezirke in den Schönburgschen Receßherrschaften 
und dem diesem letzteren angrenzenden Gebiete mit Allerhöchster Genehmigung und 
im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien vom Justizministerium verordnet, 
was folgt: 
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