Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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in die Hände der vom Finanzministerium ernannten stellvertretenden Vorsitzenden ge— 
langen zu lassen, damit dieselben Zeit haben, die nach § 6 erforderlichen oder ihnen 
sonst noch nothwendig oder zweckmäßig erscheinenden Vorarbeiten auszuführen, ohne 
deshalb den Beginn der Commissionssitzungen so lange hinausschieben zu müssen, daß 
dadurch der rechtzeitige (§ 7) Abschluß des Schätzungsgeschäfts in den ihnen über- 
wiesenen Districten gefährdet werden könnte. 
86. 
Vorbereitung der Einschätzung durch den Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden liegt es ob, die Arbeiten der Einschätzungscommission nach 
Möglichkeit vorzubereiten, für die etwa noch erforderliche Vervollständigung und Er— 
gänzung der Einschätzungsunterlagen Sorge zu tragen und nach Maßgabe von § 41, 
Abs. 2 des Gesetzes alles sonstige, für die Einschätzung wichtige Material in möglichster 
Vollständigkeit zu sammeln. 
Hierzu hat er vor Allem eine genaue Durchsicht und Prüfung der Cataster, der 
dazu gehörigen Unterlagen und der eingegangenen Declarationen vorzunehmen, bei 
welcher Gelegenheit zugleich von ihm in den Catastern die in Spalte 9 zu machende 
Angabe zu bewirken ist. # 
Der Prüfung der Deeclarationen muß der Vorsitzende eine ganz besondere Sorgfalt 
zuwenden. Gehen ihm Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen 
Angaben bei, so hat er dieselben durch Anstellung geeigneter Erörterungen, mündliche 
oder schriftliche Befragung des Beitragspflichtigen, soweit thunlich, zur Erledigung zu 
bringen. Besitzt ein Beitragspflichtiger außerhalb seines Wohnorts in Sachsen Grund- 
stücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen oder An- 
theile von solchen, so hat der Vorsitzende die deshalb in der Declaration enthaltenen 
Angaben mit dem Inhalte der vorhandenen Schätzungsnachweisungen (8 2) zu ver- 
gleichen und für Aufklärung etwaiger Widersprüche zwischen beiden nach Möglichkeit 
besorgt zu sein. 
In Fällen, in welchen Deelarationen nicht eingereicht worden sind, hat der Vor- 
sitzende die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse der betreffenden Beitragspflichtigen 
möglichst zu ermitteln. 
Ein umsichtiger Gebrauch der ihm in § 31, Abs. 1 und 2 des Gesetzes eingeräumten 
Befugnisse wird ihm hierbei vielfach sehr förderlich sein und die Herbeischaffung wich- 
tigen Materials für die Einschätzung ermöglichen. 
Bei Ausübung dieser Befugnisse und des ihm nach § 42 des Gesetzes zustehenden 
Fragrechts, hat der Vorsitzende die unten in § 15 enthaltenen Vorschriften zu beachten.
	        
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