Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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mehr muß immer die Beschaffenheit des einzelnen Falles entscheidend bleiben und 
erwogen werden, ob nach derselben die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Belaftung 
zutrifft. 
Zu b. Um eine Berücksichtigung wegen der Unterhaltung armer Angehöriger zu 
begründen, ist erforderlich, daß eine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt. 
Zu c. Eine andauernde Krankheit kommt nur unter der Voraussetzung in Be- 
tracht, daß sie den Beitragspflichtigen zu besonderen außergewöhnlichen Aufwendungen 
genöthigt oder ihn in seinen Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnissen zeitweise zurück- 
gebracht hat. Ob die Krankheit den Beitragspflichtigen selbst oder Familienglieder be- 
troffen hat, ist für die Berücksichtigung dieses Momentes gleichgültig. 
Zu d. Unter den besonderen Unglücksfällen sind solche zu verstehen, welche auf 
die Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnisse des Beitragspflichtigen einen wesentlich nach- 
theiligen Einfluß geäußert und ihn in denselben mindestens vorübergehend zurück- 
gebracht haben. Unter dieser Voraussetzung können dieselben berücksichtigt werden, 
gleichviel welcher Art sie gewesen sind. 
Wird die Annahme verminderter Steuerfähigkeit beschlossen, so ist dessenungeachtet 
das Einkommen in dem von der Commission wirklich ermittelten Betrage in das 
Cataster einzustellen und nur die Steuereclasse nicht diesem Einkommen entsprechend, 
sondern um eine Classe niedriger auszuwerfen. In dem Falle jedoch, wenn das Ein- 
kommen des betreffenden Beitragspflichtigen ohnehin schon der untersten Classe angehört, 
ist die Classe diesem Einkommen entsprechend anzugeben und nur der Steuersatz blos 
zur Hälfte des Satzes derselben auszuwerfen. 
In jedem Falle der Annahme verminderter Steuerfähigkeit ist dies in der An- 
merkungsspalte des Catasters bei dem Namen des betreffenden Beitragspflichtigen durch 
ausdrückliche Anziehung des § 13 des Gesetzes kenntlich zu machen. 
8 23. 
Einschätzung nach dem Verbrauche. Voraussetzungen derselben. 
Die Anwendung der Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes, nach welcher unter 
Umständen die Summe, welche Jemand zur Bestreitung des Unterhalts für sich und 
die von ihm unterhaltenen Personen, sowie zu freiwillig an Andere gewährten Unter- 
stützungen aufwendet, für die Veranlagung zur Steuer als dessen Einkommen an- 
genommen werden kann, ist zunächst von dem Vorhandensein der beiden Voraussetzungen 
abhängig, daß 
a) derselbe innerhalb Landes eine eigene Haushaltung hat und 
b) sein Einkommen geringer ist, als die Summe seines Verbrauchs.
	        
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