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mehr muß immer die Beschaffenheit des einzelnen Falles entscheidend bleiben und
erwogen werden, ob nach derselben die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Belaftung
zutrifft.
Zu b. Um eine Berücksichtigung wegen der Unterhaltung armer Angehöriger zu
begründen, ist erforderlich, daß eine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt.
Zu c. Eine andauernde Krankheit kommt nur unter der Voraussetzung in Be-
tracht, daß sie den Beitragspflichtigen zu besonderen außergewöhnlichen Aufwendungen
genöthigt oder ihn in seinen Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnissen zeitweise zurück-
gebracht hat. Ob die Krankheit den Beitragspflichtigen selbst oder Familienglieder be-
troffen hat, ist für die Berücksichtigung dieses Momentes gleichgültig.
Zu d. Unter den besonderen Unglücksfällen sind solche zu verstehen, welche auf
die Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnisse des Beitragspflichtigen einen wesentlich nach-
theiligen Einfluß geäußert und ihn in denselben mindestens vorübergehend zurück-
gebracht haben. Unter dieser Voraussetzung können dieselben berücksichtigt werden,
gleichviel welcher Art sie gewesen sind.
Wird die Annahme verminderter Steuerfähigkeit beschlossen, so ist dessenungeachtet
das Einkommen in dem von der Commission wirklich ermittelten Betrage in das
Cataster einzustellen und nur die Steuereclasse nicht diesem Einkommen entsprechend,
sondern um eine Classe niedriger auszuwerfen. In dem Falle jedoch, wenn das Ein-
kommen des betreffenden Beitragspflichtigen ohnehin schon der untersten Classe angehört,
ist die Classe diesem Einkommen entsprechend anzugeben und nur der Steuersatz blos
zur Hälfte des Satzes derselben auszuwerfen.
In jedem Falle der Annahme verminderter Steuerfähigkeit ist dies in der An-
merkungsspalte des Catasters bei dem Namen des betreffenden Beitragspflichtigen durch
ausdrückliche Anziehung des § 13 des Gesetzes kenntlich zu machen.
8 23.
Einschätzung nach dem Verbrauche. Voraussetzungen derselben.
Die Anwendung der Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes, nach welcher unter
Umständen die Summe, welche Jemand zur Bestreitung des Unterhalts für sich und
die von ihm unterhaltenen Personen, sowie zu freiwillig an Andere gewährten Unter-
stützungen aufwendet, für die Veranlagung zur Steuer als dessen Einkommen an-
genommen werden kann, ist zunächst von dem Vorhandensein der beiden Voraussetzungen
abhängig, daß
a) derselbe innerhalb Landes eine eigene Haushaltung hat und
b) sein Einkommen geringer ist, als die Summe seines Verbrauchs.