— 539 —
dem pflichtmäßigen Ermessen der Einschätzungscommissionen überlassen, in welchen Fällen
sie dieselbe in Anwendung bringen wollen. In jedem Falle hat jedoch die Einschätzungs-
commission zunächst die Schätzung des wirklichen Einkommens auf Grund der vor-
handenen Schätzungsunterlagen und der sonst ihr bekannten Thatsachen zu bewirken und
die Einschätzung nach dem Verbrauche erst dann anzuwenden, wenn sie bei sorgfältiger
Erwägung aller einschlagenden Verhältnisse findet, daß das ermittelte wirkliche Ein-
kommen nicht ausreichend sein werde, um den Verbrauchsaufwand zu decken. Ob eine
Declaration vorliegt oder nicht, ist hierbei gleichgültig.
Im Allgemeinen wird für die Commission vorzugsweise dann zur Einschätzung nach
dem Verbrauche Anlaß gegeben sein, wenn Personen regelmäßig einen Aufwand
machen, welcher das eigene, zur Führung eines angemessenen Hausstandes ausreichende
Einkommen übersteigt, oder wenn Personen, deren Einkommen zeitweise unter den
durchschnittlichen Aufwand für ihren Hausstand herabsinkt, letzteren dessen ungeachtet
mit Hülfe von Zuschüssen aus ihrem Vermögen oder durch Aufnahme von Darlehen
in unveränderter Weise fortführen, oder wenn Personen, welche den Bezug eines Ein-
kommens überhaupt in Abrede stellen und denen ein solches auch nicht nachgewiesen
werden kann, gleichwohl einen Hausstand führen, welcher zu dem Schlusse berechtigt,
daß sie an sich wohl im Stande sind, an der Tragung der Staatslasten sich zu
betheiligen.
Unter dem Unterhaltungs= oder Verbrauchsaufwande ist die Summe zu verstehen,
welche Jemand nach einer billig mäßigen Durchschnittsveranschlagung zum Unterhalte
für sich und die von ihm unterhaltenen Personen, sowie zu freiwillig an Andere ge-
währten Unterstützungen in dem Zeitraume eines Jahres aufwendet. Außerordentliche
Capitalaufwendungen, welche Jemand aus außergewöhnlichen Anlässen, wie z. B.
wegen der Verheirathung oder Selbstständigmachung eines Kindes, zu machen hat, sind
dem Verbrauchsaufwande nicht zuzurechnen.
8 26.
Fortsetzung. Verfahren bei der Einschätzung nach dem Verbrauche.
Der Verbrauchsaufwand (das Verbrauchseinkommen) ist von der Einschätzungs-
commission bei der Ein schätzung nicht in Anlehnung an die thatsächlichen Ergebnisse
während eines bestimmten Zeitraums, sondern im Allgemeinen nach ihren eigenen
Wahrnehmungen unter Berücksichtigung aller hierzu aus den Schätzungsunterlagen zu
entnehmenden Anhaltepunkte und unter sorgfältiger Beachtung aller in ihrer Wissen-
schaft beruhenden oder sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Momente nach dem muth-
maßlichen Mindestbetrage zu schätzen, welchen die betreffende Person alljährlich auf-
wenden muß, um ihren. Hausstand so, wie sie es zu thun pflegt, zu führen.
77“