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Von dem auf diese Weise gefundenen Betrage sind jedoch dann, wenn
1. die einzuschätzende Person nachweislich Einkünfte bezieht, welche nach den Be-
stimmungen in § 5, Abs. 1 und in § 6 unter 4 und 5 des Gesetzes bei
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu bleiben haben,
oder
2. der Verbrauchsaufwand nicht blos aus dem eigenen Einkommen der einzuschätzenden
Person, sondern zugleich auch aus Zuschüssen von Familiengliedern, welche den
Haushalt theilen, aber eigenes Einkommen haben und deshalb selbst zur Ein-
kommensteuer beitragspflichtig sind, bestritten wird,
diese Einkünfte oder Zuschüsse in Abzug zu bringen. Stellt sich hierbei heraus, daß von
dem geschätzten Verbrauchseinkommen ein geringerer Betrag verbleibt, als das declarirte
oder sonst festgestellte wirkliche Einkommen der betreffenden Person, so ist dieses letztere
Einkommen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Andernfalls ist das geschätzte beziehentlich
das nach Abrechnung der unter 1 und 2 gedachten Beträge verbleibende Verbrauchs-
einkommen als das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Person anzunehmen.
Bei der Schätzung der Höhe des Verbrauchsaufwandes und den sich daran schließenden
Ermittelungen hat die Commission mit Discretion zu verfahren und jedes lästige tiefere
Eindringen in Privatverhältnisse zu vermeiden. Von dem ihr zustehenden Fragrechte
darf sie zwar auch hierbei Gebrauch machen, es ist jedoch weder ihr noch dem Vor-
sitzenden gestattet, die einzuschätzende Person über die Höhe ihrer den Verbrauchsaufwand
ausmachenden Ausgaben zu befragen oder von ihr die Vorlage ihrer Ausgabebücher zu
verlangen.
Die Differenz zwischen dem Verbrauchseinkommen und dem wirklichen Einkommen
einer nach dem ersteren eingeschätzten Person ist im Cataster derjenigen Kategorie von
Einkünften zuzuschlagen, welcher das wirkliche Einkommen derselben angehört. Beim
Zusammentreffen mehrerer Kategorien von Einkünften in dem gegebenen Falle hat der
Zuschlag bei derjenigen Kategorie, aus welcher die betreffende Person vorherrschend
ihr Einkommen bezieht, zu erfolgen und in Zweifelsfällen ist die gedachte Differenz in
die Kategorie b einzustellen.
§ 27.
Anzeige von Hinterziehungen.
Die Einschätzungscommission ist verpflichtet, wenn sie bei der Feststellung des steuer-
pflichtigen Einkommens eines Beitragspflichtigen die bestimmte Ueberzeugung gewinnt,
daß derselbe sein Einkommen wissentlich zu niedrig deelarirt oder in der Einkommens-
deelaration oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung amtlich vor-
gelegten Fragen in Betreff seiner Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse wissentlich un-