Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bei Privatdocenten ist das Honorar mit gewissen Beschränkungen dem Ermessen 
des Vortragenden überlassen. 
Das Nähere hierüber besagt die Studienordnung. 
Das Honorar ist im Anfange des Semesters innerhalb der durch den Director 
mittelst Anschlags am schwarzen Bret bekannt zu machenden Frist an die Kasse des 
Polytechnicums zu entrichten. 
Binnen gleicher Frist sind etwaige Gestundungsgesuche, deren Bestätigung durch 
die Eltern oder den Vormund verlangt werden kann, bei dem Director einzureichen. 
Studirende, welche binnen dieser Frist ohne Anzeige ihres Abgangs weder das 
Honorar entrichtet, noch ein motivirtes Gestundungsgesuch überreicht haben, sind in den 
Bestandlisten als weggeblieben zu streichen. 
Eine Restitution gezahlter Honorare wegen Abgangs innerhalb des Semesters 
findet nicht statt. 
&28. Für die Theilnahme an den Arbeiten in den Laboratorien ist als Auf- 
wandsvergütung neben den Honoraren noch ein bestimmter Beitrag, dessen Höhe pro 
Semester am schwarzen Bret bekannt gemacht wird, an die Kasse des Polytechnicums zu 
entrichten. Die Bestimmung in § 27, Abs. 9 findet auch auf diesen Beitrag Anwendung. 
Als Deckungsmittel für Beschädigungen am Inventar sind bei den Uebungen im 
physikalischen, wie in den chemischen Laboratorien 15-5/, bei den practischen Vermessungs- 
arbeiten vor Beginn derselben 10Z3 zu hinterlegen. Der nicht verwendete Rest wird 
zurückgewährt. 
* 29. Bedürftigen und würdigen Studirenden kann das Collegienhonorar erlassen 
werden. Honorarerlasse an Studirende nichtsächsischer Staatsangehörigkeit bedürfen 
der Genehmigung des Ministeriums. 
Stipendien sind nach Maßgabe der Stipendienstiftungen zu verleihen. Soweit 
nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, sind auch Stipendien auf Studirende 
sächsischer Staatsangehörigkeit zu beschränken. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung 
des Ministeriums. 
Gesuche um Honorarerlaß und Stipendien sind vor Beginn des Studienjahrs bei 
dem Director einzureichen. Den Gesuchen ist der Nachweis der Bedürftigkeit und, von 
Studirenden, welche das Polytechnicum bereits in dem vorhergegangenen Semester be- 
sucht haben, das Semestralzeugniß von diesem Semester (§ 30b) beizufügen. Fort- 
gewähr von Honorarerlaß und Stipendien während des zweiten (Sommer-) Semesters 
setzt die Einreichung des Semestralzeugnisses vom ersten (Winter-) Semester voraus. 
Die wichtigsten Bestimmungen der Stipendienstiftungen werden den Studirenden 
durch den Druck bekannt gemacht.
	        
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