Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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kommen aus landwirthschaftlich benutzten, in Selbstbewirthschaftung des Besitzers befind- 
lichen Grundstücken schätzungsweise zu ermitteln. 
Zur Herbeiführung eines möglichst gleichartigen Verfahrens bei der Einschätzung 
werden den Commissionen folgende Grundsätze zur Anwendung empfohlen: 
1. Im Allgemeinen ist der Abschätzung der auf das Hectar zu berech- 
nende Pachtwerth des Grund und Bodens zu Grunde zu legen. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben zu diesem Zwecke vor Beginn 
der Einschätzung den Pachtwerth des Grund und Bodens auf geeignete Weise zu er- 
mitteln. Es ist hierbei auf die im Districte vorkommenden verschiedenen Bodenarten, 
Lagen und sonstigen den Pachtwerth beeinflussenden Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, 
auch haben die in Wirklichkeit gezahlten Pachtzinse bei der Ermittelung des Pachtwerths 
zum Anhalte zu dienen. In Ermangelung des Vorhandenf eins einer genügenden Zahl 
von Verpachtungsfällen hat die Ermittelung schätzungsweise unter Berücksichtigung der 
zur Kenntniß gekommenen Pachtwerthe in benachbarten Districten zu erfolgen. 
Bei der Anlehnung an wirklich gezahlte Pachtzinse sind die Momente in Betracht 
zu ziehen, welche in den zum Anhalte dienenden Verpachtungsfällen einerseits in Folge 
persönlicher Beziehungen (z. B. Verpachtung durch Eltern an ihre Kinder) oder durch 
mitübernommene Verpflichtungen (z. B. Ausziüge, Wegebesserungen, Unterhaltung oder 
Ausführung von Bauten, Eatrichtung von auf dem Gute ruhenden Steuern, Militär- 
leistungen und sonstige Oblasten) ermäßigend, andererseits wegen besonderer Um- 
stände (wie Vorhandensein von Einrichtungen für den Betrieb technischer Gewerbe, von 
technischen Nebennutzungen durch Kies= oder Sandgruben, Torfstichen, von guten 
Wirthschaf tsgebäuden, ingleichen Einzelverpachtung, insoweit in dem durch sie erzielten 
höheren Pachtzinse ein Theil des persönlichen Arbeitsverdienstes Gu vergl. unten 
Punkt 3) des Pachters mit inbegriffen ist, ) erhöhend auf den Pachtzins eingewirkt 
haben. 
Insbesondere ist, soweit Verpachtungen mit Inventar zum Anhalte dienen, der 
Pachtzins unter Abzug der Zinsen für das Inventar festzustellen. 
Die Pachtwerthe sind, soweit erforderlich, nach den Culturarten (Ackerfeld, Wiesen, 
Weinberge, Gärten, Hutungen, Oedungen und Teiche) getrennt zu ermittell. 
2. Dem Pachtwerthe ist ein Zuschlag für die Verzinsung des Be- 
triebscapitals in einer auf das Hectar zu berechnenden Summe hinzu- 
zufügen. 
Zu diesem Zwecke ist zu ermitteln, wie hoch sich in dem einzelnen Falle das Be- 
triebscapital pro Hectar beläuft, und hierbei nicht nur das stehende Betriebscapital, 
d. i. das todte und lebende Inventar, sondern auch das umlaufende Betriebscapital, 
d. i. der Aufwand für die Bestellung und Ernte, einschließlich der in baarem Gelde 
1878. 79
	        
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