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48 106. Bekanntmachung,
die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1842
betreffend;
vom 11. December 1878.
Maoch Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an
die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 18X9, vom 2. Juni 1878 (Seite 99 des Reichs-
Gesetzblattes vom Jahre 1878) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vor-
genannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen
a) die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen
Frankreich 1829 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich
erworben haben,
b) unter den sub a angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen
Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen
zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung
besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen
Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten
vor dem Kriege 1877 verliehen worden ist,
eine Ehrenzulage von monatlich
Drei Mark — Pfennig
erhalten.
Nachdem durch Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen mili-
tärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen
zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der
Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen, vom 19. No-
vember 1878 (Seite 361 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1878) unter Anderem
bestimmt worden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder goldene Militär-Verdienst-
medaille des Militär-St. Heinrichsordens, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1879
erworben worden, eine solche militärische Dienstauszeichnung sei, welche nach § 2 des
Gesetzes neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu der obigen Ehren-
zulage berechtigt, so wird nunmehr bezüglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten
Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1879, welche dasselbe als Angehörige des Königlich
Sächsischen (XII.) Armeecorps erworben haben, beziehentlich jetzt dessen Verbande im
activen Dienste angehören, Folgendes angeordnet und bekannt gegeben:
1878. 82