Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des 8. 138 der Gewerbeordnung mi
folgenden Maßgaben Anwendung:
-
E
. Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß dieselbe
. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt
104
Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Arbeitsstunden minde-
stens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindestens 1 ½ Stunde
betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als / Stunde Dauer wer-
den auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß minde-
stens ½ Stunde dauern.
mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei jungen
Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen. Inner-
halb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht
gestattet. Für junge Leute ist sie gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder
nach dem Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der
zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der
Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchent-
lichen Arbeitszeit in Anrechnung.
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein.
IV.
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen E
Glashütte
To
über Beginn und Ende der Arbeitszeiten
Junge Leute Kne
Nr.
Ib Beginn Ende —
der der Schicht Hausen der Schicht Beginn Pousen
der Schicht
Schicht Dauer : Dauer
vich Datum Tages= Datum Tages- i Dotum Tages' Datum Tages-atum Tages.in
zeit. zeit Minuten zeit 1 zeit zeit Minuten
I. Schich 2. Jan1 Uhrt U. 2bis 23¾4 15 2./1.11 Uhr 1 Uhr 2.1.2½ bis 15
Nachm. 5½ bis30 Nachm. Nachm. 28 80
9b g 15 rsblse