fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des 8. 138 der Gewerbeordnung mi 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
- 
E 
. Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß dieselbe 
. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen 
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt 
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Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die 
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Arbeitsstunden minde- 
stens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindestens 1 ½ Stunde 
betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als / Stunde Dauer wer- 
den auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß minde- 
stens ½ Stunde dauern. 
mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei jungen 
Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen. Inner- 
halb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht 
gestattet. Für junge Leute ist sie gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder 
nach dem Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der 
zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der 
Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchent- 
lichen Arbeitszeit in Anrechnung. 
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein. 
IV. 
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen E 
  
  
  
  
  
  
  
  
Glashütte 
To 
über Beginn und Ende der Arbeitszeiten 
Junge Leute Kne 
Nr. 
Ib Beginn Ende — 
der der Schicht Hausen der Schicht Beginn Pousen 
der Schicht 
Schicht Dauer : Dauer 
vich Datum Tages= Datum Tages- i Dotum Tages' Datum Tages-atum Tages.in 
zeit. zeit Minuten zeit 1 zeit zeit Minuten 
I. Schich 2. Jan1 Uhrt U. 2bis 23¾4 15 2./1.11 Uhr 1 Uhr 2.1.2½ bis 15 
Nachm. 5½ bis30 Nachm. Nachm. 28 80 
9b g 15 rsblse 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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