& 31. Bekanntmachung,
die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betreffend;
vom 11. Mai 1878.
Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die gegenwärtig vertagte
Ständeversammlung zum
22. Mai d. J., Nachmittags 4 Uhr,
wieder einberufen.
Dresden, den 11. Mai 1878.
Gesammtministerium.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fischer.
e 32. Verordnung,
einen Nachtrag zu dem unter dem 26. August 1874 verbffentlichten Verzeichnisse
der von den Gemeindevorständen zu erhebenden Sporteln betreffend:
vom 1. Mai 1878.
Das in der Beifuge A zur Verordnung vom 26. August 1874 (Seite 153 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zusammengestellte Verzeichniß der
von den Gemeindevorständen zu erhebenden Sporteln wird hiermit in der aus dem
nachstehenden Verzeichnisse unter B ersichtlichen Weise ergänzt und hierbei besonders
— darauf hingewiesen, daß die Gebührentaxe für die Kostenberechnungen der Verwaltungs-
behörden erster Instanz vom 24. September 1876 (Seite 439 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1876) sich überhaupt und auch dann nicht auf die
Gemeindevorstände bezieht, wenn dieselben als Verwaltungsbehörden erster Instanz
thätig sind.
Dresden, den 1. Mai 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.