Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 72 — 
& 34. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionirung der Gemeinde- 
unterbeamten der Stadt Crimmitschau und deren Hinterlassenen enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 23. Mai 1878. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde 
Crimmitschau auf Ansuchen die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs, die Pensionirung der Gemeindeunter- 
beamten der Stadt Crimmitschau und deren Hinterlassenen betreffend, enthaltene Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 23. Mai 1878. 
Ministerium der Jufstiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ, 
die Pensionirung der Gemeindeunterbeamten der Stadt Crimmitschau und 
deren Hinterlassenen betreffend. 
2c. 2c. 
& 13. Eine Beschlagnahme der Pensionen der Hinterlassenen mittelst Arrestschlags 
oder Hülfsvollstreckung Seitens der Gläubiger ist unzulässig, ausgenommen, wenn die 
städtischen Collegien eine solche wegen Forderungen beschließen, die öffentlichen städtischen 
Cassen an die betreffenden Hinterlassenen zustehen. 
  
35. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer IV. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 23. Mai 1878. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden 
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypotheken-Darlehnen auf Grundbesitz im König-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.