Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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37. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie nachgedachter Eisenbahn betreffend; 
vom 17. Juni 1878. 
Uhter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Eisenbahn Nossen— 
Lommatzsch-Riesa-Elsterwerda, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu 
liegen kommt, betreffend, vom 25. Mai dieses Jahres (Seite 73 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes von diesem Jahre) wird hierdurch bekannt gemacht, daß von dem Baue 
gedachter Eisenbahn auf der Strecke Lommatzsch-Nossen, nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne, weiter noch die Fluren 
Bodenbach, 
Rhäsa und 
Nossen, 
einschließlich des fiscalischen Staatswaldes, betroffen werden. 
Dresden, am 17. Juni 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 38. Verordnung, 
die Publication der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung betreffend; 
vom 26. Juni 1878. 
Nochdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches eine Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung beschlossen, und unter 
dem 12. dieses Monats in Nr. 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 
Jahre 1878 mit der Maßgabe publicirt worden ist, daß sie am 1. Juli dieses Jahres 
in Kraft treten solle, so wird dieselbe hiermit für das Königreich Sachsen zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juni 1878. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Gebhardt.
	        
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