Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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85. 
Fahrbarkeit. 
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem baulichen 
Zustand zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatteten 
größten Geschwindigkeit (vergl. 8 27) befahren werden kann. 
86. 
Normalprofil des lichten Raumes. 
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind 
in solcher Breite frei zu halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage dar- 
gestellte Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. 
Abweichungen von diesem Profil, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Vor- 
schriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch 
ferner beibehalten werden. 
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses Profils 
zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörde. 
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes- 
Aufsichtsbehörde vorbehalten. 
Einfriedigungen und Barrieèren. 
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen 
an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen 
Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
frequenten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen. 
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarrièren verwendet, so 
müssen dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet 
werden können. Jeder mit Drahtzugbarrieren versehene Uebergang erhält eine Glocke, 
mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
88. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen 
Kilometern angeben. 
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:200 sind in geeigneter Weise und in an- 
gemessenen Abständen kenntlich zu machen. 
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches 
die Grenze angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden 
dürfen, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern.
	        
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