Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 78 — 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
89. 
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 27) ohne Gefahr statt- 
finden können. 
810. 
Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-poli- 
zeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Re- 
vision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, 
sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der An- 
fertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive be- 
zeichnet sein. 
§ 11. 
Periodische Lokomotiv-Revisionen. 
Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle drei Jahre, 
einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich 
auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu ent- 
blößen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Mindestens alle drei Jahre ist auch 
jeder Tender einer Revision zu unterziehen. 
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß die 
Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck 
mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampf- 
spannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal -Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für die- 
jenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vor- 
handen sind, verbleibt es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung 
Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorge- 
schriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.