— 79 —
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Aufgebotsgericht mittelst Beschlusses
die Einstellung des Aufgebotsverfahrens zu verfügen.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Einstellung verfügt wird, findet sofortige
Beschwerde statt. Nach Ablauf der zur Einlegung derselben gegebenen Nothfrist (8 540
der Civilprozeßordnung) ist der Beschluß öffentlich bekannt zu machen.
dach der Einstellung kann beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
wegen des nämlichen Werthpapiers ein neues Aufgebotsverfahren anhängig gemacht
werden.
13. Das Aufgebot muß in den Deutschen Reichsanzeiger, in die Leipziger
Zeitung und in das Amtsblatt eingerückt werden.
Das Gericht kann nach Gehör des Ausstellers anordnen, daß die Einrückung noch
in andere Blätter erfolge.
#14. Der Zeitraum zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des
Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt, und dem Aufgebotstermin soll
nicht mehr als ein Jahr betragen.
15. Bei Anwendung der §8§ 843, 844 und 845 der Civilprozeßordnung muß
die Bestimmung des Aufgebotstermins noch überdies dem Erfordernisse genügen, daß
zwischen dem Tage, an welchem der Verlust bei dem Aufgebotsgericht angemeldet
worden ist, und dem Aufgebotstermin ein Zeitraum von wenigstens einem Jahre liegt.
*16. Werthpapiere, welche auf eine unverzinsliche Schuld lauten, können nicht
früher, als nach Ablauf von vier Jahren vom Verfalltage an, für kraftlos erklärt werden.
Zwischen dem Tage, an welchem der Verlust bei dem Aufgebotsgericht angemeldet
worden ist, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von wenigstens einem Jahre
liegen.
& 17. Wenn sich die Voraussetzungen, nach denen der Aufgebotstermin bestimmt
worden ist, dergestalt ändern, daß in demselben das Ausschlußurtheil noch nicht erlassen
werden könnte, ist auf Antrag ein neuer Aufgebotstermin zu bestimmen und öffentlich
bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung erfolgt durch eine entsprechende Aenderung des Aufgebots.
War das letztere bereits drei Mal in die öffentlichen Blätter eingerückt, so ist wenig-
stens noch ein Abdruck, welcher den veränderten Aufgebotstermin anzugeben hat, an-
zuordnen. Zwischen dem Tage, an welchem die letzte, den veränderten Aufgebotstermin
enthaltende Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt, und dem Aufgebots-
termin sollen nicht mehr als sechs Monate liegen.
1 Vor Erlassung des Ausschlußurtheils kann der Richter von dem Antrag-
steller die eidliche Versicherung fordern, daß ihm auch in der Zeit nach der Anmeldung
des Verlustes ein Inhaber der Urkunde nicht bekannt geworden sei.