Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Aufgebotsgericht mittelst Beschlusses 
die Einstellung des Aufgebotsverfahrens zu verfügen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Einstellung verfügt wird, findet sofortige 
Beschwerde statt. Nach Ablauf der zur Einlegung derselben gegebenen Nothfrist (8 540 
der Civilprozeßordnung) ist der Beschluß öffentlich bekannt zu machen. 
dach der Einstellung kann beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen 
wegen des nämlichen Werthpapiers ein neues Aufgebotsverfahren anhängig gemacht 
werden. 
13. Das Aufgebot muß in den Deutschen Reichsanzeiger, in die Leipziger 
Zeitung und in das Amtsblatt eingerückt werden. 
Das Gericht kann nach Gehör des Ausstellers anordnen, daß die Einrückung noch 
in andere Blätter erfolge. 
#14. Der Zeitraum zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des 
Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt, und dem Aufgebotstermin soll 
nicht mehr als ein Jahr betragen. 
15. Bei Anwendung der §8§ 843, 844 und 845 der Civilprozeßordnung muß 
die Bestimmung des Aufgebotstermins noch überdies dem Erfordernisse genügen, daß 
zwischen dem Tage, an welchem der Verlust bei dem Aufgebotsgericht angemeldet 
worden ist, und dem Aufgebotstermin ein Zeitraum von wenigstens einem Jahre liegt. 
*16. Werthpapiere, welche auf eine unverzinsliche Schuld lauten, können nicht 
früher, als nach Ablauf von vier Jahren vom Verfalltage an, für kraftlos erklärt werden. 
Zwischen dem Tage, an welchem der Verlust bei dem Aufgebotsgericht angemeldet 
worden ist, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von wenigstens einem Jahre 
liegen. 
& 17. Wenn sich die Voraussetzungen, nach denen der Aufgebotstermin bestimmt 
worden ist, dergestalt ändern, daß in demselben das Ausschlußurtheil noch nicht erlassen 
werden könnte, ist auf Antrag ein neuer Aufgebotstermin zu bestimmen und öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch eine entsprechende Aenderung des Aufgebots. 
War das letztere bereits drei Mal in die öffentlichen Blätter eingerückt, so ist wenig- 
stens noch ein Abdruck, welcher den veränderten Aufgebotstermin anzugeben hat, an- 
zuordnen. Zwischen dem Tage, an welchem die letzte, den veränderten Aufgebotstermin 
enthaltende Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt, und dem Aufgebots- 
termin sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. 
1 Vor Erlassung des Ausschlußurtheils kann der Richter von dem Antrag- 
steller die eidliche Versicherung fordern, daß ihm auch in der Zeit nach der Anmeldung 
des Verlustes ein Inhaber der Urkunde nicht bekannt geworden sei.
	        
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