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ihrer Verfassung von dem Wechsel der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht
berührt werden.
4. 85 wird wie folgt geändert:
Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem anderen
Deutschen Bundesstaat besteuert werden dürfen, bleiben bei Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht.
Ebenso ist das Einkommen aus Grundbesitz, der im Auslande liegt, oder
aus einem Gewerbe, das im Auslande betrieben wird, dem steuerpflichtigen
Einkommen nicht zuzurechnen.
5. In 86 Ziffer 10 werden am Schlusse die Worte angefügt:
hinsichtlich ihres weder aus sächsischem Grundbesitz noch aus Gewerbebetrieb
innerhalb Sachsens herrührenden Einkommens.
Artikel III.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist,
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1909 ab dergestalt in Kraft, daß seine Bestimmungen
bereits bei der Vorbereitung der Veranlagung auf das Jahr 1909 anzuwenden sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. Juni 1908.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Serichtigung.
In der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend,
vom 12. Mai 1908 muß es in Absatz b des § 6 (S. 196 des G.= u. V.-Bl.) statt „deutliche Unter-
schrift" heißen: „deutliche Uberschrift“.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1908. 35