Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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AMÆ 22. Gesetz, 
die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; 
vom 7. März 1879. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
& 1. In Verwaltungssachen, einschließlich der streitigen Verwaltungssachen, sind 
die wegen Geldleistungen von den Verwaltungsbehörden verfügten Zwangsvollstreckungen 
in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungspflichtigen von den Verwaltungsbehörden 
selbst durch eigene Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieher zur Vollziehung 
zu bringen. 
& 2. In welchem Umfange der Gerichtsvollzieher zu beauftragen ist, wird durch 
gemeinschaftliche Anordnung des Justizministeriums und des betheiligten Verwaltungs- 
ministeriums bestimmt. 
Insofern es sich um Zwangsvollstreckungen handelt, welche durch eine Gemeinde- 
behörde zu verfügen sind, kann die Bestimmung, daß der Gerichtsvollzieher zu beauf- 
tragen sei, nur auf Antrag der betreffenden Gemeindebehörde getroffen werden. Dem 
Antrage ist zu entsprechen, wenn er bis zum 31. März 18797) gestellt worden ist. Ist 
in Ansehung einer Gemeinde die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bestimmt, so 
bedarf es zur Uebertragung der Zwangsvollstreckungen an einen eigenen Vollstreckungs- 
beamten der betreffenden Gemeinde der Genehmigung des Justizministeriums. 
# 3. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer amtlichen Ausfertigung der 
auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde. 
Die Uebergabe der Ausfertigung an den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichts- 
vollzieher und der Besitz derselben hat die in §§ 675, 676 der Civilprozeßordnung an 
die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Ur- 
theils geknüpften Wirkungen. 
# 4. Auf die in Gemäßheit der §§ 1 bis 3 vorzunehmenden Zwangsvollstreckungen 
finden, soweit nicht nachstehend etwas Anderes angeordnet ist, die Vorschriften in den 
88 673, 678 bis 684, §§ 690, 691 unter 3, 4, 5, 8§ 692, 693, 697, 698, 88 708 
bis 727 und §§ 780 bis 795 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
  
*) Vergleiche die nachstehend Seite 97 abgedruckte Verordnung vom 13. März 1879.
	        
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