Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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85. Leistet der Schuldner an den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichtsvoll- 
zieher Zahlung, so kann er nur Quittung, nicht aber Aushändigung der in § 3 gedachten 
Ausfertigung verlangen. 
6. Die in §§ 678 Abs. 3, 681, 698, 723, 724, 726 der Civilprozeßordnung 
dem Vollstreckungsgerichte vorbehaltenen Entschließungen stehen, wenn die Zwangsvoll- 
streckung durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde erfolgt, der letz- 
teren zu. 
& 7. Im Falle der Pfändung bereits gepfändeter Sachen findet, sofern die eine der 
Pfändungen durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde und die andere 
durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt ist, die Vorschrift in § 728 Abs. 1 der Civil- 
prozeßordnung ohne Rücksicht auf die Zeitfolge, in welcher die Pfändungen statt- 
gefunden haben, dergestalt Anwendung, daß die fernere Erledigung des von der Ver- 
waltungsbehörde verfügten Vollstreckungsverfahrens von dem Gerichtsvollzieher zu über- 
nehmen ist. 
&, Im Fall des § 699 der Civilprozeßordnung hat die Verwaltungsbehörde 
die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der verfügten Zwangsvollstreckung zu 
ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Verwaltungsbehörde zu 
beauftragenden Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher zu übergeben. 
§9.S Die von einer Verwaltungsbehörde verfügte Zwangsvollstreckung in Forder- 
ungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbewegliche Vermögen erfolgt auf 
Ersuchen der Verwaltungsbehörde durch die Gerichte nach Maßgabe der Civilprozeß- 
ordnung. 
Als Vollstreckungsgericht ist, dafern nicht die Bestimmung in § 755 Abs. 1 der 
Civilprozeßordnung einschlägt, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende 
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 
Für die in § 730 Abs. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Zustellungen 
hat der Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen, sofern nicht die 
Verwaltungsbehörde erklärt hat, dies selbst thun zu wollen. 
* 10. Ueber Einwendungen des Zahlungspflichtigen gegen den Anspruch, wegen 
dessen die Zwangsvollstreckung verfügt worden ist, oder gegen die Zulässigkeit der be- 
züglichen Verfügung der Verwaltungsbehörde entscheidet die letztere. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der 
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren betreffen, entscheidet, 
dafern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt wird, das Amts- 
gericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet, im Falle des § 9 das 
in dessen Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsgericht, in allen anderen Fällen die Ver- 
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