Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 93 — 
Landgericht zu Leipzig fortzustellen, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits an Geld 
oder Geldeswerth die Summe von 300 Mark übersteigt. 
3. Als anhängig im Sinne der Vorschriften in §§ 1 und 2 gilt der Rechts- 
streit: 
1. sofern nach den bisherigen Prozeßgesetzen auf die Klage eine schriftliche Ladung 
an den Beklagten zu erlassen war, wenn die Ladung dem Beklagten oder, bei 
mehreren Beklagten, dem Einen derselben zugestellt worden ist; 
2. sofern nach den bisherigen Prozeßgesetzen die Sache ohne vorherigen Erlaß einer 
schriftlichen Ladung an den Beklagten zur Verhandlung gelangen konnte, wenn 
eine Verhandlung vor dem Prozeßgericht stattgefunden hat; 
3. sofern nach den bisherigen Prozeßgesetzen das Prozeßgericht eine den Anspruch 
betreffende Entscheidung ohne vorheriges Gehör des Beklagten zu ertheilen 
hatte, wenn die Klage oder das auf Ertheilung der Entscheidung gerichtete Ge- 
such beim Prozeßgericht eingereicht oder zu Protokoll gebracht ist; 
4. sofern durch Edictalien geladen wird, wenn die Edictalladung das erste Mal in 
der Leipziger Zeitung oder, falls der Abdruck in der Leipziger Zeitung nicht 
erforderlich ist, in einer anderen Zeitung abgedruckt ist. 
& 4. Für die in § 19 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster 
Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 bezeichnete 
Function der Bezirksgerichte als Spruchbehörden treten an deren Stelle in Ansehung 
der daselbst bezeichneten Rechtsstreitigkeiten die Civilkammern der Landgerichte, in deren 
Bezirk das Prozeßgericht seinen Sitz hat. 
Das Urtheil in den nach § 12 Abs. 2 der Verordnung zu Ausführung des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 1861, die 
Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. December 
1861 zum Verspruch versendeten handelsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist, sofern bei 
dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen besteht, von dieser Kammer zu er- 
theilen. 
In Rechtssachen jedoch, in denen nach der im nachstehenden § 6 enthaltenen Vor- 
schrift über Berufungen gegen das Urtheil erster Instanz die Civilkammer des Land- 
gerichts zu entscheiden haben würde, hat das Prozeßgericht selbst die Entscheidung in 
erster Instanz zu ertheilen. 
§5. Der beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung noch nicht erfolgte Verspruch 
derjenigen Rechtsstreitigkeiten, welche bis dahin zur Ertheilung eines Urtheils auf ein- 
gewendete Berufung an ein Appellationsgericht oder an das Oberappellationsgericht 
eingesendet worden sind, findet beim Oberlandesgericht statt. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.