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worden war. Entgegengesetzten Falls kommen die Vorschriften in 88 16 bis 18 des
gegenwärtigen Gesetzes entsprechend zur Anwendung.
* 20. Für die Erledigung der beim Inkrafttreten der Strafprozeßordnung an-
hängigen Strafsachen treten an die Stelle der Gerichtsämter und der Handelsgerichte
diejenigen Amtsgerichte, und an die Stelle der Bezirksgerichte diejenigen Landgerichte,
in deren Bezirken die bis dahin zuständigen Untersuchungsgerichte ihren Sitz hatten,
an Stelle des Oberappellationsgerichts aber das Oberlandesgericht.
In den Strafsachen, auf welche nach § 8 und fg. des Einführungsgesetzes zur
Strafprozeßordnung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung finden, erfolgen die noch
erforderlichen Entscheidungen, insoweit sie collegialisch zu ertheilen sind, bei den Land-
gerichten durch die Strafkammern in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden, bei dem Oberlandesgerichte durch die Strafsenate in der Besetzung
von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
&21. Eine vor dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung auf Grund der Be-
stimmungen in § 368 a der Revidirten Strafprozeßordnung ergangene Strafverfügung
ist in Bezug auf die Vorschrift in § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozeßordnung vom 1. Februar 1877 einem Endurtheil erster Instanz gleichzuachten.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom
27. Januar 1877 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. März 1879.
Albert.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
I& 27. Verordnung,
die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen
Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend;
vom 13. März 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Anbetracht der Kürze der Zeit, welche zwischen
der Publication des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver—