Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Postordnung 
vom 8. März 1879. 
  
Abschnitt I. Postsendungen. 
Abschnitt II. Estafettensendungen. 
Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten. 
Abschnitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung. 
  
Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 
1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
& 1. 1. Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend 
verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein. 
#u. Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
Allgemeine 
Beschaffenheit 
der Post- 
sendungen. 
& 2. u1. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung Außenseite. 
bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. 
Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, 
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§ 3, 12, 13, 14 und 16. 
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packet- 
sendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben. 
83. 1. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
u. Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen 
werden. 
III. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der 
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
abgelassen. 
Begleit- 
adresse zu 
Packeten.
	        
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