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Postordnung
vom 8. März 1879.
Abschnitt I. Postsendungen.
Abschnitt II. Estafettensendungen.
Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten.
Abschnitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung.
Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober
1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt I.
Postsendungen.
& 1. 1. Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend
verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
#u. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
Allgemeine
Beschaffenheit
der Post-
sendungen.
& 2. u1. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung Außenseite.
bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein.
Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§ 3, 12, 13, 14 und 16.
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packet-
sendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben.
83. 1. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
u. Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen
werden.
III. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
abgelassen.
Begleit-
adresse zu
Packeten.