Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 115 — 
v. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche 
auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen— 
zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
18. 1. Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark ein- 
schließlich zulässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung 
der zugehörigen Sendungen findet nicht statt. 
. Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf 
Sendungen haften, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig. 
III. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme 
von .. ... Mark . Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme 
nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der 
einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren 
Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei 
Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der 
zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§ 5 ul). 
Iy. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Be- 
scheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein zu ver- 
abfolgen (bei Einschreib= und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen 
Schein mit aufgenommen. 
V. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
worden ist. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „post- 
lagernd." 
VI. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- 
Postanstalt mittels Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Ab- 
schnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name 
und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Ein- 
lieferung der letzteren, vermerkt. 
VII. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe 
der im Absatz #v erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt. 
VIII. Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten. 
1. Das Porto beträgt: 
a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 
1879. 17 
Post- 
nachnahme- 
sendungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.