Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage 
vorher erfolgen. 
yum. Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie 
für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Um- 
fange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Ge- 
währ, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weiter- 
sendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des 
Wechselrechts. 
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen 
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevoll- 
mächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so 
unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt 
der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, 
so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
II. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post- 
auftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post- 
anweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittels 
Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der 
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. 
XIn. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage 
gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 400 Mark 
zwei Formulare — zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizufügen. Dabei 
darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der 
Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig 
bleibt. 
Xm. Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der 
zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag nebst 
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