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Abschnitt III.
Personenbeförderung mittels der Posten.
46. 1. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen
öffentlich bekannt gemacht werden.
i. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung
geschehen.
m. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze
offen sind:
fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforder-
lich wird:
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
lIv. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum
bestimmten Dienststunden (§ 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post
für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum
Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach
dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden
Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon
vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind,
oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen
stattfindet.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An-
nahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mit-
kommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden,
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit
Meldung zur
Reise.
a)Bei den Post-
anstalten.