Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 155 — 
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
Gebühren, 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde 
gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink- 
geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Ent- 
fernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung statt- 
gefunden hat. 
XV. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Ge- 
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter 
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten 
Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die 
Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze 
für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden. 
Mn) Extraposten 
2c. auf Ent- 
fernungen 
unter 15 Ki- 
lometern. 
0) Extraposten 
2c., welche 
über eine 
Station hin- 
aus benutzt 
werden. 
AxX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder p) Extrapost= 
Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der 
Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag 
des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
§6 60. 1. Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt 
zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Neben- 
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Er- 
fordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch 
Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weit- 
läufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. 
Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften 
Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages 
unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
1879. 22 
tarif. 
Zahlung und 
Quittung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.