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2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen
Gebühren,
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde
gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink-
geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Ent-
fernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung statt-
gefunden hat.
XV. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Ge-
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten
Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die
Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze
für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden.
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte ent-
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo-
meter, hinausgefahren werden.
Mn) Extraposten
2c. auf Ent-
fernungen
unter 15 Ki-
lometern.
0) Extraposten
2c., welche
über eine
Station hin-
aus benutzt
werden.
AxX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder p) Extrapost=
Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der
Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag
des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
§6 60. 1. Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus-
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt
zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Neben-
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Er-
fordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch
Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weit-
läufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind.
Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften
Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages
unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
1879. 22
tarif.
Zahlung und
Quittung.