Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Bespannung. 
Abfertigung. 
a) Bei voraus- 
bestellten 
Extraposten 
und Kurie- 
ren. 
— 156 — 
——.NDie Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines gewissen 
Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, 
auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
!v. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die 
Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extra- 
postgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extra- 
posten und Kuriere 1 Mark. 
v. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmt- 
liche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
geld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende 
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen 
Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die 
Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge- 
schmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung 
des Wagens sorgt. 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 
Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, 
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, 
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung 
und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 
61. 1. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches 
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- 
scheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch 
dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, 
sein Bewenden. 
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
62. 1. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.
	        
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