— 158 —
b) Sitz des Po- . Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
stilons. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be-
spannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
c) Wechseln mit nur. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei
den Pferden, sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisen-
den auf die Station bringt.
d) Vorfahren IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim
beim G Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden
hause. soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der v. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
Pferde. oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch
Schläge antreiben sollte.
Beschwerden. 65. I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des Beschwerde-
buchs (§ 56 Abs. m) zu bedienen.
66. 1. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Kraft.
Berlin, den 8. März 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.