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Berücksichtigung der sonst vorhandenen Deckungsmittel die für die katholischen Kirchen
der Erblande noch erforderliche Summe ausschreiben und im Dresdener Journal, sowie
in der Leipziger Zeitung bekannt machen.
13. Die zur Deckung des Bedarfs für die katholischen Schulen der Erblande
erforderliche Summe ist von den betreffenden Schulvorständen auszuschreiben und öffent-
lich bekannt zu machen.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird zu diesem Behufe
die Vertheilung der den einzelnen Schulgemeinden zu gewährenden Unterstützungen
bestimmen und hierauf den Schulinspectionen eröffnen, welche Summe in jeder Schul-
gemeinde durch Anlagen aufzubringen ist.
14. In den Städten mit revidirter Städteordnung haben die Stadträthe, für
die übrigen Städte und das platte Land die Amtshauptmannschaften jährliche Verzeich-
nisse aller nach Maßgabe dieser Verordnung anlagenpflichtigen, in ihrem Bezirk wohn-
haften oder ansässigen Katholiken, einschließlich der nach § 3 des Einkommensteuergesetzes
vom 2. Juli 1878 für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen (Katholiken-
verzeichnisse), dafern sich aber solche in ihrem Bezirk nicht aufhalten, Vakatscheine, bei
Vermeidung von 15= Strafe, spätestens
den 15. Mai jeden Jahres
bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen.
Für die Katholikenverzeichnisse wird das Schema sub 0 vorgeschrieben.
15. Bei jeder in das Katholikenverzeichniß ausgenommenen Person ist der für
dieselbe im Einkommensteuer-Ortskataster ausgeworfene Normalsteuersatz, und bei
Grundstücksbesitzern, die nicht am Orte wohnen, die Summe der auf ihren Grundstücken
ruhenden Steuereinheiten anzugeben.
Rücksichtlich der nach § 6 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878
von der Einkommensteuer befreiten Personen ist der Einkommensteuersatz der untersten
Klasse einzustellen.
Von diesen Verzeichnissen ist für Orte, an welchen sich katholische Schulen befinden,
gleichzeitig mit der Einsendung an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter-
richts Abschrift an den katholischen Schulvorstand abzugeben.
616. Auf Grund dieser Verzeichnisse sind die Anlagenkataster für die Kirchen-
anlagen vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, für die Schulanlagen
vom betreffenden Schulvorstand aufzustellen.
Zur Einhebung der in den Katastern ausgeworfenen Individualanlagenbeträge sind
die Kirchenanlagenkataster vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts den
Bezirkssteuereinnahmen, sowie den Stadträthen zu Dresden und Leipzig, die Schul-
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