Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 165 — 
Berücksichtigung der sonst vorhandenen Deckungsmittel die für die katholischen Kirchen 
der Erblande noch erforderliche Summe ausschreiben und im Dresdener Journal, sowie 
in der Leipziger Zeitung bekannt machen. 
13. Die zur Deckung des Bedarfs für die katholischen Schulen der Erblande 
erforderliche Summe ist von den betreffenden Schulvorständen auszuschreiben und öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird zu diesem Behufe 
die Vertheilung der den einzelnen Schulgemeinden zu gewährenden Unterstützungen 
bestimmen und hierauf den Schulinspectionen eröffnen, welche Summe in jeder Schul- 
gemeinde durch Anlagen aufzubringen ist. 
14. In den Städten mit revidirter Städteordnung haben die Stadträthe, für 
die übrigen Städte und das platte Land die Amtshauptmannschaften jährliche Verzeich- 
nisse aller nach Maßgabe dieser Verordnung anlagenpflichtigen, in ihrem Bezirk wohn- 
haften oder ansässigen Katholiken, einschließlich der nach § 3 des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juli 1878 für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen (Katholiken- 
verzeichnisse), dafern sich aber solche in ihrem Bezirk nicht aufhalten, Vakatscheine, bei 
Vermeidung von 15= Strafe, spätestens 
den 15. Mai jeden Jahres 
bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
Für die Katholikenverzeichnisse wird das Schema sub 0 vorgeschrieben. 
15. Bei jeder in das Katholikenverzeichniß ausgenommenen Person ist der für 
dieselbe im Einkommensteuer-Ortskataster ausgeworfene Normalsteuersatz, und bei 
Grundstücksbesitzern, die nicht am Orte wohnen, die Summe der auf ihren Grundstücken 
ruhenden Steuereinheiten anzugeben. 
Rücksichtlich der nach § 6 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
von der Einkommensteuer befreiten Personen ist der Einkommensteuersatz der untersten 
Klasse einzustellen. 
Von diesen Verzeichnissen ist für Orte, an welchen sich katholische Schulen befinden, 
gleichzeitig mit der Einsendung an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts Abschrift an den katholischen Schulvorstand abzugeben. 
616. Auf Grund dieser Verzeichnisse sind die Anlagenkataster für die Kirchen- 
anlagen vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, für die Schulanlagen 
vom betreffenden Schulvorstand aufzustellen. 
Zur Einhebung der in den Katastern ausgeworfenen Individualanlagenbeträge sind 
die Kirchenanlagenkataster vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts den 
Bezirkssteuereinnahmen, sowie den Stadträthen zu Dresden und Leipzig, die Schul- 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.