Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 167 — 
Die Bekanntmachung der ertheilten Entscheidung an den Reclamanten oder Be— 
schwerdeführer, ingleichen die Benachrichtigung der Hebestelle von der im Falle der 
Berücksichtigung einer Reclamation eintretenden Anlagenermäßigung erfolgt durch die— 
jenige Stelle, bei welcher das Rechtsmittel angebracht worden ist. 
Ueber Beschwerden gegen das Verfahren und namentlich auch über Beschwerden 
wegen Ablehnung der auf Grund von § 8 beanspruchten Aufrechnung entscheidet 
a) bei den Kirchenanlagen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
b) bei den Schulanlagen in erster Instanz die Bezirksschulinspection, in zweiter 
Instanz das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
19. Von den Ortssteuereinnahmen beziehentlich den Stadträthen sind spätestens 
vier Wochen nach dem Zahlungstermine (§ 21) 
die Schulanlagen an den betreffenden Schulvorstand, 
die Kirchenanlagen dagegen für die Städte Dresden und Leipzig an die Cultus- 
ministerialkasse, für die übrigen Ortschaften der Erblande an die betreffende Bezirks- 
steuereinnahme abzuliefern. 
Die Bezirkssteuereinnahmen haben die an sie zur Einlieferung gelangenden Kirchen- 
anlagengelder längstens innerhalb acht Wochen vom Zahlungstermine (§ 21) ab an die 
Cultusministerialkasse einzusenden. 
Die exekutivische Beitreibung von Kirchenanlagenresten erfolgt nach der Be- 
stimmung in § 53, Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze 
vom 11. October 1878. Die Einleitung der Exekution wegen Schulanlagenresten 
liegt auf Antrag des Schulvorstands bezüglich der in den Städten wohnenden Beitrags- 
pflichtigen den Stadträthen, bezüglich der übrigen Beitragspflichtigen den Amtshaupt- 
mannschaften ob. 
Die durch die Beitreibung etwa entstehenden Kosten sind aus den eingehenden 
Anlagengeldern zu übertragen und in der Rechnung als Verwaltungsaufwand zu ver- 
schreiben. 
§620. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der Kirchen= und Schulanlagen 
wird den Ortssteuereinnahmen, beziehentlich den Stadträthen eine Gebühr von 5 vom 
Hundert des wirklich eingegangenen Betrags, für die Ablieferung und Berechnung den 
Bezirkssteuereinnahmen eine gleichhohe Gebühr von den durch die Ortssteuereinnahmen 
abgeführten Beträge in Abzug zu bringen verstattet. 
8 21. Die Anlagen werden 
am 15. Juli jeden Jahres 
erhoben. 
Gesuche um Minderung oder Erlaß (Gesetz vom 2. August 1878, Punkt IV, al. 5 
a. E.) oder um Gestundung der Kirchen= und Schulaulagen sind beim Ministerium des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.