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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: & 35. Bekanntmachung, einen zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthum Reuß ä/s.
abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 173. — „& 36. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum
zu Erbauung einer Secundäreisenbahn betr. S. 176. — J 37. Bekanntmachung, eine Vereinbarung
mit der k. k. österreichischen Regierung über die Regelung der Personenstandes= 2c. Verhältnisse der auf
diesseitigem Staatsgebiete in Verwendung stehenden österreichischen Zoll= und Eisenbahn-Angestellten betr.
S. 177. — J 38. Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz
betr. S. 180. — J 39. Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem Partial-Ortsstatut für die
Stadt Dresden enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betr. S. 181. — 40. Verordnung,
die Wanderlager betr. S. 182. — & 41. Verordnung, die Erweiterung des Bahnhofs Zwickau betr.
S. 183. — 42. Bekanntmachung, die künftige Vollziehung der Loose bei der Landes-Lotterie betr.
S. 184. — 43. Verordnung zu Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßord=
nung für das Deutsche Reich. S. 184. — 44. Verordnung, eine Ernennung für die erste Kammer
der Ständeversammlung betr. S. 193. — 4 45. Verordnung, den Verspruch der geringfügigen bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten betr. S. 194. — 46. Verordnung zur Ausführung des § 12 des Gesetzes vom
7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betr. S. 195. — .A 47.
Verordnung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammer-
werken und in Glashütten betr. S. 198. — “ 48. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs der
St. Egidien-Stollberger Staatseisenbahn betr. S. 206.
35. Bekanntmachung,
den zwischen dem Kbnigreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß ä./L. wegen
Ablösung der dem Fürstenthume Reuß äl./L. an zwei auf dem linken Ufer des
Göltzschflusses gelegenen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte unter dem
3. Februar d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend;
vom 17. März 1879.
N achdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reuß-Plau-
ischen Landesregierung wegen Ablösung der dem Fürstenthume Reuß ä./L. an zwei auf
dem linken Ufer des Göltzschflusses gelegenen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte
unter dem 3. Februar d. J. ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach
erfolgter beiderseitiger Allerhöchsten Ratification in der Anlage O zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, den 17. März 1879.
Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Nostitz-Wallwitz.
1879. 25