Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer Linie ist 
seit einer Reihe von Jahren die Landeshoheit über nachbenannte, in der Flur Netzsch- 
kau am linken Ufer des Göltzschflusses gelegene drei Waldgrundstücke streitig gewesen, 
nämlich: 
1. die Parzelle Nr. 12 des Netzschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, früher dem 
Pfarrlehne in Reinsdorf, jetzt dem Webermeister Dahnert in Schönfeld gehörig, 
2. die Parzelle Nr. 11 des Netzschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, vormals 
David Heidrich, jetzt Friedrich Karl Eichler in Reinsdorf gehörig und 
3. die Parzelle Nr. 14 des Netzschkauer Flurbuchs, Fichtenhochwald, vormals 
Karl Thümmler in Reinsdorf, jetzt Friedrich Wilhelm Albert in Greiz gehörig. 
Nachdem die betheiligten Regierungen unter einander dahin übereingekommen 
waren, daß diese Streitigkeit durch Einholung eines Schiedsspruches geschlichtet werde, 
ist von dem Oberappellationsgerichte zu Lübeck durch Urtheil vom 31. Mai 1876 end- 
giltig dahin entschieden worden, daß die Landeshoheit über die vorgenannten drei 
streitigen Waldgrundstücke der Krone Sachsen zuzusprechen, der Fürstlich Reußischen 
Regierung jedoch an den beiden ehemals Thümmler'schen und Heidrich'schen, jetzt 
Albert'schen und Eichler'schen Grundstücken, sowohl das Recht des Grundsteuerbezugs, 
als die freiwillige Gerichtsbarkeit, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte über die Reins- 
dorfer Bauergüter bezieht, deren Pertinenzen die gedachten Grundstücke sind, vorzu- 
behalten sei. 
Zu möglichster Klarstellung der Rechtsverhältnisse zwischen den betheiligten Staaten 
und der Grenzlinie zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten sind nun die vor- 
gedachten beiden Staatsregierungen ferner dahin unter einander übereingekommen, die 
dem Fürstenthume Reuß älterer Linie nach dem nurerwähnten Schiedsspruche an einem 
Theile des Königlich Sächsischen Staatsgebiets vorbehaltenen Rechte des Grundsteuer- 
bezugs und der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Ablösung zu beseitigen. 
Demgemäß ist zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung und der Re- 
gierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie am endesgesetzten Tage folgender 
Staatsvertrag 
abgeschlossen worden. 
§ 1. Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt die laut des vorgedachten 
Schiedsspruchs ihr vorbehaltenen Rechte des Grundsteuerbezugs und der freiwilligen
	        
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