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K 39. Bekanntmachung,
die Bewilligung der in dem „Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu § 105
der Revidirten Städteordnung“ enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen
betreffend:
vom 19. April 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die in den nachstehend abgedruckten Bestimmungen
des vom Ministerium des Innern bestätigten „Partial-Ortsstatut für die Stadt
Dresden zu § 105 der Revidirten Städteordnung“ enthaltenen Ausnahmen von be-
stehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 19. April 1879.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
Partial-Ortsstatut
für die Stadt Dresden zu § 105 der Revidirten Städteordnung,
vom 20. Juli 1878.
§ 22.
Abtretung und Beschlagnahme der Pension.
Eine freiwillige Abtretung ihrer Pension vor der Verfallzeit steht den jetzt oder
künftig in Ruhestand gesetzten Beamten nur nach Höhe eines Dritttheils des Monats-
betrags, den Hinterlassenen überhaupt nicht zu.
Den Gläubigern der ersteren darf durch Verkümmerung oder Zwangsvollstreckung
ein Recht auf mehr als den dritten Theil der Pension nicht eingeräumt werden, und
hinsichtlich der Pensionen der Hinterlassenen hat eine Beschlagnahme durch die Gläubiger
mittelst Verkümmerung oder Zwangsvollstreckung überhaupt nicht statt.
Alle diesen Bestimmungen zuwiderlaufenden Verfügungen sind nichtig.
Sofern die Stadtgemeinde Gläubigerin des Pensionsberechtigten ist, steht ihr das
Recht zu, die Pension desselben auch über ein Dritttheil des Betrags hinaus durch
Aufrechnung zu ihrer Befriedigung inne zu behalten.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch von den in § 7 und 12 gedachten
Unterstützungen.
1879. 26