Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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K 39. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in dem „Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu § 105 
der Revidirten Städteordnung“ enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen 
betreffend: 
vom 19. April 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die in den nachstehend abgedruckten Bestimmungen 
des vom Ministerium des Innern bestätigten „Partial-Ortsstatut für die Stadt 
Dresden zu § 105 der Revidirten Städteordnung“ enthaltenen Ausnahmen von be- 
stehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 19. April 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
Partial-Ortsstatut 
für die Stadt Dresden zu § 105 der Revidirten Städteordnung, 
vom 20. Juli 1878. 
§ 22. 
Abtretung und Beschlagnahme der Pension. 
Eine freiwillige Abtretung ihrer Pension vor der Verfallzeit steht den jetzt oder 
künftig in Ruhestand gesetzten Beamten nur nach Höhe eines Dritttheils des Monats- 
betrags, den Hinterlassenen überhaupt nicht zu. 
Den Gläubigern der ersteren darf durch Verkümmerung oder Zwangsvollstreckung 
ein Recht auf mehr als den dritten Theil der Pension nicht eingeräumt werden, und 
hinsichtlich der Pensionen der Hinterlassenen hat eine Beschlagnahme durch die Gläubiger 
mittelst Verkümmerung oder Zwangsvollstreckung überhaupt nicht statt. 
Alle diesen Bestimmungen zuwiderlaufenden Verfügungen sind nichtig. 
Sofern die Stadtgemeinde Gläubigerin des Pensionsberechtigten ist, steht ihr das 
Recht zu, die Pension desselben auch über ein Dritttheil des Betrags hinaus durch 
Aufrechnung zu ihrer Befriedigung inne zu behalten. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch von den in § 7 und 12 gedachten 
Unterstützungen. 
1879. 26
	        
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