Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 183 — 
2. Inhaber von Wanderlagern sind verpflichtet: 
ay die öffentlichen Ankündigungen ihrer Waaren stets unter dem in ihrem Legitimations- 
scheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung ihres Wohnorts zu bewirken, 
b) einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor 
ihrem Verkaufslokale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen. 
3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 2 werden mit Geldstrafe bis 
zu Einhundert Fünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haftstrafe bis zu vier 
Wochen geahndet. 
Dresden, den 24. April 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 41. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Zwickau 
betreffend; 
vom 25. April 1879. 
D. sich die Errichtung neuer Werkstätten auf dem Bahnhofe zu Zwickau im Interesse 
der Sicherheit und Ordnung des gesammten Staatseisenbahnbetriebs nöthig macht, 
dadurch aber eine Erweiterung des Terrains des gedachten Bahnhofs erforderlich ist, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von 
82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 120) 
andurch verordnet, wie folgt: 
6 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Zwickau in Anwendung zu bringen. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu 
beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 374 fg.), 
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.