Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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(∆ 137) 
Art. 89. 
Staatsgefährliche Handlungen. 
Wer die im Artk. 81 und 87 angegebenen Handlungen gegen einen auswäreigen 
verbündeten Regenten oder Staat unternimmt, ist mit Zuchthausstrafe ersten oder zwei- 
ten Grades von Zwei bis zu Zwanzig Jahren zu belegen. 
Art. 90. 
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder 
ihrer mie öffentlichem Character bekleideren Bevollmächrigten, ingleichen thätliche Beleidi- 
gungen derselben Personen sind, insofern nicht nach Art. 132 eine höhere Strafe ein- 
tritt, mit Arbeitshaus nicht unter Sechs Monaten, und, soviel die Bevollmächtigten be- 
criffe, nicht unter Drei Monaren zu bestrafen. 
Art. 91. 
Bedrohungen der im Art. 90 angegebenen Personen mit körperlichen Verletzungen 
oder Thätlichkeiten sind mie Gefängnißstrafe von Einem Monac bis zu Zwei Jahren 
oder Arbeitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren zu ahnden. 
Art. 92. 
Ehrverletzende Handlungen oder Aeusserungen gegen dieselben Personen sind mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Art. 93. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staats- 
gesetze oder die Ausübung der Verwalcungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen oder 
unwirksam zu machen, oder welche überhaupr von der Scaateregierung als ordnungs- 
widrig untersagt sind, wird mie Gefängnißstrafe von Drei Monaten bis zu Drei Jah- 
ren oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren belegt. 
Art. 94. 
Wegen absichtlicher Verbreikung aufreizender Schriften gegen die Regierung oder 
Staatsverfassung, ingleichen wegen aufreizender Aeusserungen gegen dieselben ist, insofern 
nicht diese Handlungen unter Art. 84 fallen, auf Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre 
zu erkennen. 
Art. 95. 
Die Verleitung einer Milirärperson zur Desertion wird mie Gefängniß von Sechs 
Wochen bis zu Einem Jahre, die Begünstigung einer Desercion mie Gefängniß von 
Drei Wochen bis zu Sechs Monaten geahnder.
	        
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