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& 46. Verordnung
zur Ausführung des §& 12 des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend;
vom 2. Mai 1879.
Zur Ausführung des § 12 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 84 fg.) wird verordnet, was folgt:
8 1. Auf das Vollstreckungsverfahren wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen
finden das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, die Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher vom 24. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige vom 30. Juni 1878 entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem Nach-
stehenden etwas Anderes bestimmtt ist.
§ 2. Wenn und insoweit die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten
der Verwaltungsbehörde erfolgt, ist der unter O beigefügte Tarif in Anwendung zu
bringen.
Dresden, am 2. Mai 1879.
Die Ministerien
des Innern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
der Justiz und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken.
Frhr. v. Könneritz.
□
Vollstreckungsgebühren-Tarif.
Vorbemerkungen.
1. Die Gebührencolonne wird durch den Gesammtbetrag der rückständigen Geld-
leistungen und Kosten jedes einzelnen Schuldners bestimmt, auf welchen die
amtliche Ausfertigung der auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung
lautet. ««
Forwerg.