Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 46. Verordnung 
zur Ausführung des §& 12 des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; 
vom 2. Mai 1879. 
Zur Ausführung des § 12 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 84 fg.) wird verordnet, was folgt: 
8 1. Auf das Vollstreckungsverfahren wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen 
finden das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, die Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher vom 24. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige vom 30. Juni 1878 entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem Nach- 
stehenden etwas Anderes bestimmtt ist. 
§ 2. Wenn und insoweit die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten 
der Verwaltungsbehörde erfolgt, ist der unter O beigefügte Tarif in Anwendung zu 
bringen. 
Dresden, am 2. Mai 1879. 
Die Ministerien 
des Innern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
der Justiz und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken. 
Frhr. v. Könneritz. 
□ 
Vollstreckungsgebühren-Tarif. 
Vorbemerkungen. 
1. Die Gebührencolonne wird durch den Gesammtbetrag der rückständigen Geld- 
leistungen und Kosten jedes einzelnen Schuldners bestimmt, auf welchen die 
amtliche Ausfertigung der auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung 
lautet. «« 
Forwerg.
	        
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