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II.
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die
Beschränkungen des 8 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben
außer Anwendung:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche
Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne
Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem
Zeugnisse nach 8 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als
12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden
dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertel-
stunde Dauer kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der
Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das
Ende der vierten und den Anfang der siebenten Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen inner-
halb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
nicht mehr als 60 Stunden fallen. Von letzterer Vorschrift ist vorüber-
gehend eine Ausnahme gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse
der Arbeiter erfolgende Aenderung in der Art des Schichtenwechsels
bedingt wird.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens
12 Stunden liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung
mit Nebenarbeiten nicht gestattet.
4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder
nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen,
wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen
Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
gesichert bleibt.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht be-
schäftigt sein.
III.
Die Bestimmungen des 8§ 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung:
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