Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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II. 
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die 
Beschränkungen des 8 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben 
außer Anwendung: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche 
Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne 
Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem 
Zeugnisse nach 8 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren. 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 
12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden 
dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertel- 
stunde Dauer kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der 
Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das 
Ende der vierten und den Anfang der siebenten Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen inner- 
halb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
nicht mehr als 60 Stunden fallen. Von letzterer Vorschrift ist vorüber- 
gehend eine Ausnahme gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse 
der Arbeiter erfolgende Aenderung in der Art des Schichtenwechsels 
bedingt wird. 
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
12 Stunden liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung 
mit Nebenarbeiten nicht gestattet. 
4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder 
nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, 
wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen 
Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden 
gesichert bleibt. 
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht be- 
schäftigt sein. 
III. 
Die Bestimmungen des 8§ 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und 
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
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