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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stuͤck vom Jahre 1879.
Inhalt: 49. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung einer Eisenbahnanlage
betr. S. 207. — 50. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Pirna-Berggießhübler Staatseisen-=
bahn betr. S. 208. — J 51. Bekanntmachung, den Spielkartenstempel betr. S. 208. — „& 52. Ver-
ordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betr. S. 209. — &x 53. Bekanntmachung, die Be-
richtigung eines Druckfehlers betr. S. 213.
.& 49. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der innengedachten
Eisenbahnanlage betreffend;
vom 5. Mai 1879.
Nach Herstellung der directen Einmündung der Chemnitz-Komotauer Eisenbahn in den
Staatsbahnhof zu Flöha macht sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des
Betriebs und zu Erhaltung einer directen Verbindung zwischen dieser Linie und dem
früheren Privatbahnhofe, eine geringe Verbreiterung der Planie, beziehentlich Verlegung
des bestehenden Gleises nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern, auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung in Anwendung zu bringen.
§6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu
beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 374 fg.),
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
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