Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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89. Für die Sühneverhandlung ist der Friedensrichter des Bezirks, in welchem 
der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig. 
10. Der Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen: 
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert 
oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade 
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, 
durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
4. in Sachen, in welchen er als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt 
ist oder gewesen ist. 
811. Die Parteien müssen zur Sühneverhandlung persönlich oder durch ihre ge- 
setzlichen Vertreter erscheinen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. 
Beistände können in jeder Lage der Verhandlung vom Friedensrichter zurückgewiesen 
werden. 
12. Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Friedensrichter schriftlich 
eingereicht oder mündlich gestellt werden. Der Antragsteller muß die Beleidigung, über 
welche verhandelt werden soll, nach Art, Zeit und Ort, sowie den Beschuldigten nach 
Namen, Stand und Wohnung genau bezeichnen. Der Friedensrichter ist nicht ver- 
pflichtet, zu Ermittelung des Beschuldigten Erörterungen anzustellen. 
13. Der Friedensrichter beraumt den Termin für die Sühneverhandlung an 
und erläßt die Ladungen an die Parteien. 
Die Ladungen müssen Zeit und Ort des Termins und unter Androhung einer 
Zwangsstrafe von Zwei Mark für den Unterlassungsfall die Aufforderung der Partei 
enthalten, im Termine zu erscheinen oder ihre etwaige Behinderung am Erscheinen 
spätestens an dem dem Terminstage vorausgehenden Tage dem Friedensrichter an- 
zuzeigen. 
Die Ladungen sind den Parteien in zuverlässiger Weise zu behändigen. 
# 14.Erscheint der Kläger in dem Termine nicht, so findet eine Sühneverhandlung 
nicht statt. 
Wenn der Beschuldigte nicht erscheint und auch eine Verlegung des Termins nicht 
beantragt hat, so wird angenommen, daß er eine Aussöhnung ablehne. 
" 15. Erscheinen beide Parteien im Termine, so wird zur Sache verhandelt. Die 
Verhandlung ist eine mündliche. Der Friedensrichter hört die Parteien mit ihrem 
Vorbringen und eröffnet ihnen sodann für eine gütliche Vereinigung Vorschläge, wie 
solche nach seinem Ermessen der Billigkeit entsprechen.
	        
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