Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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befinden sich an der für die Fahrt vorgeschriebenen Stelle im Wagen, nur die 
bei Truppenzügen zum Bau von Nothrampen besonders mitzuführenden Stücke 
neben den Fahrzeug- oder Gepäckwagen. 
16. Der Zugführer soll zur Erleichterung und Beschleunigung der Ueber- 
gabe und Uebernahme mit einem Verzeichniß der besonderen Ausrüstung jedes 
Wagens versehen sein. Bemängelungen gegen die Ausstattung, denen nicht so- 
gleich abgeholfen wird, sind durch Bemerkungen auf dem Verzeichniß oder in den 
Schreibtafeln des Transportführers und des Zugführers mit beiderseitiger Unter- 
schrift festzustellen. Kann die Feststellung ausnahmsweise vor der Abfahrt 
nicht beendet werden, so hat dies jedenfalls auf den nächsten Halten zu geschehen. 
17. Hat eine solche Feststellung nicht stattgefunden, so wird angenommen, 
daß die Wagen von der Eisenbahnverwaltung in zweck- und vorschriftsmäßiger 
Ausrüstung gestellt worden sind. 
Das der Uebergabe zu Grunde gelegte Verzeichniß der Ausstattungsstücke 
ist auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vom Transportführer zu vollziehen 
und demselben auf Verlangen in einer zweiten Ausfertigung zu behändigen. 
18. Nach der Uebernahme ist der Transportführer für die Stückzahl und 
die Erhaltung des guten Zustandes der ihm überwiesenen Wagenausstattung bis 
zur Wiederübergabe derselben an den Vorsteher der Ausladestation oder den Zug- 
führer verantwortlich. 
19. Bei der Uebergabe der Wagenausstattung ist zugleich die auskömmliche 
Ausrüstung und Beleuchtung der Ladestellen gemeinschaftlich zu prüfen. 
 
	        
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