— 235 —
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: 62. Verordnung, die mit dem 1. October 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betr. S. 235.
MÆ 62. Verordnung,
die mit dem 1. October 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend;
vom 28. Juli 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, was folgt:
1. Wegen der Bezirke der Landgerichte, sowie wegen der Zahl, des Sitzes und
der Bezirke der Amtsgerichte ist Bestimmung getroffen worden, wie aus dem nachstehend
unter I abgedruckten Verzeichniß erhellt. —
2. Jeder Landgerichtsbezirk bildet zugleich einen Schwurgerichtsbezirk mit dem
Sitz des Schwurgerichts am Sitz des Landgerichts.
3. Bei den Amtsgerichten zu Zittau, Pirna, Meißen, Oschatz und Annaberg
werden Strafkammern für die nachstehend unter II bezeichneten Bezirke gebildet.
4. Den nach der Bestimmung unter Nr. 3 bestehenden Strafkammern werden
für die in erster Instanz zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen von
der Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichts, die Vorbereitung und Abhaltung
der Hauptverhandlungen, sowie die der Hauptverhandlung nachfolgenden Geschäfte über-
wiesen, welche auf die abgeurtheilten Strafsachen Bezug haben.
5. Kammern für Handelssachen werden in Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen
für die Bezirke der dortigen Landgerichte, sowie in Zittau und Glauchau für die nach-
stehend unter Ill bezeichneten Bezirke gebildet.
Dresden, am 28. Juli 1879.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
1879. 34